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Anwendung der die Optionsverschonung betreffenden Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes aufgrund des BFH-Urteils II R 25/20 vom 26. Juli 2022 (BStBl 2024 II S. 21)

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Gleichlautende Ländererlasse vom 22.12.2023, BStBl I 2024, 69

 

1. Allgemeines

1

Mit Urteil vom 26. Juli 2022 (II R 25/20, BStBl 2024 II S. 21) hat der BFH hinsichtlich des bis zum 30. Juni 2016 geltenden Rechts entschieden, dass bei einer einheitlichen Schenkung von mehreren wirtschaftlichen Einheiten des begünstigten Unternehmensvermögens die Erklärung zur optionalen Vollverschonung (§ 13a Absatz 8 ErbStG a.F.) für jede wirtschaftliche Einheit gesondert abgegeben werden kann. Nach der Systematik der Verschonungsregelungen der §§13a, 13b ErbStG sei jeder übertragene Betrieb einzeln zu betrachten.

2

Wurde die Erklärung zur optionalen Vollverschonung für eine wirtschaftliche Einheit abgegeben, die die Anforderungen an die Optionsverschonung nicht erfüllt, ist nach Auffassung des BFH für diese wirtschaftliche Einheit auch nicht die Regelverschonung (§ 13a Absatz 1 und 2 ErbStG a. F.) zu gewähren, selbst wenn deren Voraussetzungen erfüllt wären.

3

Der BFH hat bestätigt, dass der relevante Anteil des Verwaltungsvermögens am begünstigungsfähigen Vermögen sowohl für die Verwaltungsvermögensquote nach § 13b Absatz 2 Satz 1 ErbStG a.F. als auch für die Verwaltungsvermögensquote bei der Optionsverschonung nach § 13a Absatz 8 Nummer 3 ErbStG a. F. in Bezug auf jede übertragene wirtschaftliche Einheit und damit jeweils gesondert zu ermitteln ist.

4

Die Entscheidungsgründe sind auf Erwerbe von Todes wegen zu übertragen und auch auf die Rechtslage ab 1. Juli 2016 (§ 13a Absatz 10 ErbStG) anzuwenden.

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt infolge des Urteils Folgendes, wobei bei den nachstehenden Ausführungen auf den Vorwegabschlag nach § 13a Absatz 9 ErbStG nicht weiter eingegangen wird:

 

2. Gesonderte Betrachtung jeder einzelnen wirtschaftlichen Einheit bei Erw...

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      (1) 1Begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 bleibt vorbehaltlich der folgenden Absätze zu 85 Prozent steuerfrei (Verschonungsabschlag), wenn der Erwerb begünstigten Vermögens im Sinne des § 13b Absatz 2 zuzüglich der Erwerbe im Sinne des Satzes ...

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