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Ansparabschreibung, Benennung des Investitionsjahres, buchmäßiger Nachweis und ermäßigte Besteuerung des Auflösungsgewinns bei Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG

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BMF, Schreiben v. 30.10.2007, IV B 2 - S 2139-b/07/0001, BStBl I 2007, 790

Bezug: BMF-Schreiben vom 25.2.2004 (BStBl 2004 I S. 337) und vom 25.8.2005 (BStBl 2005 I S. 859)

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 25.2.2004 zu Zweifelsfragen zu Ansparabschreibungen nach § 7g Abs. 3 ff. EStG (BStBl 2004 I S. 337) wie folgt geändert (Ergänzungen sind fett markiert); die Änderungen des § 7g EStG durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 sind nicht Gegenstand dieses Schreibens.

1. Benennung des Investitionszeitpunktes (Randnummer 8)

Randnummer 8 wird wie folgt gefasst:

„Es reicht grundsätzlich aus, das einzelne Wirtschaftsgut, das voraussichtlich angeschafft oder hergestellt werden soll, seiner Funktion nach zu benennen und die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzugeben (vgl. BFH-Urteil vom 12.12.2001, BStBl 2002 II S. 385); § 9b EStG ist zu beachten. Die Vorlage eines Investitionsplanes oder eine feste Bestellung eines bestimmten Wirtschaftsgutes ist regelmäßig nicht erforderlich (vgl. jedoch Randnummer 17 für Rücklagen in Jahren vor Abschluss der Betriebseröffnung). Die erneute Bildung einer Ansparabschreibung für ein bestimmtes Wirtschaftsgut nach Ablauf des vorangegangenen Investitionszeitraums ist nur zulässig, wenn der Steuerpflichtige ausreichend begründet, weshalb die Investition trotz gegenteiliger Absichtserklärung bislang noch nicht durchgeführt wurde, aber dennoch weiterhin geplant ist (BFH-Urteil vom 6.9.2006, BStBl 2007 II S. …).„

2. Bildung von Rücklagen nach § 7g Abs. 3 EStG im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe (Randnummern 10 und 12a)

Randnummer 10 wird wie folgt gefasst:

„Ist die maßgebende Investitionsfrist zum Zeitpunkt de...

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