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Altschulden-Ablösung gem. §§ 7 ff. Landwirtschafts-Altschuldengesetz

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BMF, Schreiben v. 20.5.2005, IV B 2 - S 1901 - 11/05

Vielen Dank für Ihr Schreiben vom 12.4.2005 zur Frage der steuerlichen Behandlung der Altschulden-Ablösung gem. §§ 7 ff. LwAltschG. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder teile ich Ihnen dazu Folgendes mit:

Scheidet ein Kommanditist gegen Abfindung unter dem Buchwert seines steuerlichen Kapitalkontos aus einer KG aus oder veräußert er seinen Mitunternehmeranteil zu einem unter dem Buchwert seines steuerlichen Kapitalkontos liegenden Veräußerungspreis, so sind bei den verbleibenden Gesellschaftern bzw. dem Erwerber die nicht in Geld bestehenden Aktiva grundsätzlich abzustocken. In den Fällen, in denen zum steuerlichen Kapitalkonto Rücklagen nach § 27 DMBilG gehören, die einer Ausschüttung nicht zugänglich sind und die deshalb bei der Bemessung der Abfindung/des Kaufpreises mindernd berücksichtigt wurden, ist nach dem zwischen Bund und Ländern abgestimmten Erlass des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 3.5.2001, 32 – S 2151 – 6/11 – 12278, die Abstockung der Aktiva auf deren Teilwerte begrenzt. Ein ggf. verbleibender Differenzbetrag ist in einen passiven Ausgleichsposten der verbliebenen Gesellschafter/des Erwerbers einzustellen. Beruhen die Rücklagen nach § 27 DMBilG auf nicht auszuweisenden Altkreditverbindlichkeiten mit Rangrücktritt, ist der passive Ausgleichsposten bei Tilgung der Altkreditverbindlichkeiten entsprechend aufzulösen. An dieser Auffassung halten die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder aus den folgenden Gründen auch in den Fällen fest, in denen das landwirtschaftliche Unternehmen von der Ablöseregelung nach § 7 LwAltschG Gebrauch macht.

Die Tilgung der Altkreditverbindlichkeiten wird aufwandswirksam gebucht. Die in diesem Zusammenhang vorzunehmende erfolgswir...

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