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Änderung des Erzwingungsverfahrens zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung

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FinMin Thüringen, Erlaß v. 25.1.1999, S 7427 b A - 4 - 202.2

Gemäß § 18 a Abs. 1 Satz 1 UStG ist ein Unternehmer verpflichtet, nach Ablauf eines Kalendervierteljahres, in dem er innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausgeführt hat, beim Bundesamt für Finanzen – Außenstelle Saarlouis – (BfF) eine Zusammenfassende Meldung (ZM) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Gemäß § 18 a Abs. 1 Satz 7 UStG werden dem BfF durch die Landesfinanzbehörden im Rahmen der sog. Positivliste Informationen über die Unternehmer übermittelt, die in ihrer Voranmeldung innergemeinschaftliche Warenlieferungen erklärt haben und somit zur Abgabe einer ZM verpflichtet sind. Sofern ein Unternehmer innergemeinschaftliche Warenlieferungen erklärt hat und noch keine ZM abgegeben hat, fordert das BfF auf der Grundlage der Mitteilung in der Positivliste den Unternehmer zur Abgabe der ZM auf.

In Fällen, in denen der Unternehmer dem BfF mitteilt, keine innergemeinschaftlichen Umsätze getätigt zu haben (Nullmeldung), hat das BfF den Unternehmer bislang aufgefordert, eine berichtigte Umsatzsteuer-Voranmeldung/Umsatzsteuererklärung abzugeben. Gleichzeitig hat das BfF das Zwangsverfahren zur Abgabe einer ZM weiterbetrieben, bis auf der Grundlage einer berichtigten Umsatzsteuer-Voranmeldung/Umsatzsteuererklärung die sog. Positivliste korrigiert worden ist (s.a. Ausführungen in Tz. 3.3 der Verfahrensbeschreibung Umsatzsteuer-Kontrollverfahren; Umsatzsteuer-Kartei §§ 18 c, 18 d, 18 e S 7420 Karte 3).

Nach neuester Rechtsprechung des FG Köln wird jedoch die Bindungswirkung der Mitteilung der Landesfinanzbehörden gemäß § 18 a Abs. 1 Satz 7 UStG für das BfF in Frage gestellt. Demnach kann die Verpflichtung zur Abgabe der ZM nicht auf die Meldung in der sog. Positivliste gestützt werden. Diese Verpflichtung ...

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    Umsatzsteuergesetz / § 18a Zusammenfassende Meldung
    Umsatzsteuergesetz / § 18a Zusammenfassende Meldung

      (1) 1Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats (Meldezeitraum), in dem er innergemeinschaftliche Warenlieferungen oder Lieferungen im Sinne des § 25b Absatz 2 ausgeführt hat, dem Bundeszentralamt für Steuern eine ...

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