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Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug bei gebündelter Vermögensanlage für rechtlich unselbständige Stiftungen der Kommunen

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BMF, Schreiben v. 20.4.2016, IV C 1 - S 2404/10/10005, BStBl I 2016, 475

Ergänzung des BMF-Schreiben „Einzelfragen zur Abgeltungsteuer” vom 18.1.2016 (BStBl 2016 I S. 85)

Bezug: BMF-Schreiben vom 24.3.2016, IV C 1 – S 2404/10/10005, 2016/0214662

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreibens vom 18.1.2016 (BStBl 2016 I S. 85) wie folgt gefasst:

Rz. 302 wird wie folgt gefasst:

  „Erstattung der Kapitalertragsteuer von Erträgen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts aus Treuhandkonten und von Treuhandstiftungen
   
302 Bei Kapitalerträgen, die inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts über einen Treuhänder zufließen, sieht das geltende Recht für Kapitalerträge keine Abstandnahme vom Steuerabzug und keine Erstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer vor. Eine Veranlagung zur Körperschaftsteuer findet nicht statt; die Körperschaftsteuer ist durch den Steuerabzug vom Kapitalertrag abgegolten (§ 32 KStG).
   
  Zur Vermeidung von sachlichen Härten wird zugelassen, dass die Kapitalertragsteuer auf Antrag der betroffenen Körperschaft in der gesetzlich zulässigen Höhe von dem für sie zuständigen Finanzamt erstattet wird.
   
  Entsprechendes gilt auchin den Fällen, in denen ein inländisches Kreditinstitut das Vermögen mehrerer nichtrechtsfähiger Stiftungen des privaten Rechts in einem gemeinsamen Treuhanddepot verwaltet,und die antragstellende Stiftung nachweist, dass bei ihr die Voraussetzungen für eine Körperschaftsteuerbefreiung vorliegen und ihr die jeweiligen Kapitalerträge zuzurechnen sind. Werden in einem Treuhandkonto lediglich die Kapitalanlagen einer Stiftung verwaltet, findet § 44a Absatz 6 Satz 3 EStG Anwendung.”

Rz. 324 wird wie folgt gefasst:

  „XIII. Fundstellennachweis und Anwendungsregelung
   
324 Für...

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