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Zollkodex der Gemeinschaften, Festlegung (Neufassung) (9 ... / Art. 4 Zollgebiet

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(1) Zum Zollgebiet der Union gehören die folgenden Gebiete, einschließlich ihrer Küstenmeere, ihrer inneren Gewässer und ihrer Lufträume:

  • das Gebiet des Königreichs Belgien, das Gebiet der Republik Bulgarien,
  • das Gebiet der Tschechischen Republik,
  • das Gebiet des Königreichs Dänemark mit Ausnahme der Färöer und Grönlands,
  • das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Insel Helgoland sowie des Gebiets von Büsingen (Vertrag vom 23. November 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft),
  • das Gebiet der Republik Estland,
  • das Gebiet Irlands,
  • das Gebiet der Hellenischen Republik,
  • das Gebiet des Königreichs Spanien mit Ausnahme von Ceuta und Melilla,
  • das Gebiet der Französischen Republik mit Ausnahme der französischen überseeischen Länder und Hoheitsgebiete, auf welche der Vierte Teil des AEUV Anwendung findet,
  • das Gebiet der Republik Kroatien,
  • das Gebiet der Italienischen Republik mit Ausnahme der Gemeinde Livigno,[1]
  • das Gebiet der Republik Zypern nach Maßgabe der Beitrittsakte von 2003,
  • das Gebiet der Republik Lettland,
  • das Gebiet der Republik Litauen,
  • das Gebiet des Großherzogtums Luxemburg,
  • das Gebiet Ungarns,
  • das Gebiet Maltas,
  • das Gebiet des Königreichs der Niederlande in Europa,
  • das Gebiet der Republik Österreich,
  • das Gebiet der Republik Polen,
  • das Gebiet der Portugiesischen Republik,
  • das Gebiet Rumäniens,
  • das Gebiet der Republik Slowenien,
  • das Gebiet der Slowakischen Republik,
  • das Gebiet der Republik Finnland,
  • das Gebiet des Königreichs Schweden und
  • das Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie die Kanalinseln und die Insel Man.
 

(2) Die folgenden Gebiete, einschließlich ihrer Küstenmeere, ihrer inneren Gewässer und ihrer Lufträume, die außerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten liegen, gelten unter Berücksichtigung der für sie geltenden Verträge und Übereinkünfte als Teil des Zollgebiets der Union:

 

a)

FRANKREICH

das Gebiet des Fürstentums Monaco im Sinne des am 18. Mai 1963 in Paris unterzeichneten Zollübereinkommens (Journal officiel de la République française (Amtsblatt der Französischen Republik) vom 27. September 1963, S. 8679);

 

b)

ZYPERN

das Gebiet der Hoheitszonen Akrotiri und Dhekelia des Vereinigten Königreichs im Sinne des am 16. August 1960 in Nikosia unterzeichneten Vertrags zur Gründung der Republik Zypern (United Kingdom Treaty Series No 4 (1961) Cmnd. 1252).

[1] Geändert durch Verordnung (EU) 2019/474. Änderung des elften Spiegelstrichs. Die Änderungsverfügung gibt - vermutlich fälschlicherweise - an, dass der zwölfte Spiegelstrich geändert werden soll. Anzuwenden ab 01.01.2020.

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