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Wirtschaftsprüferordnung / § 68 Berufsaufsichtliche Maßnahmen

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(1) 1Der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer kann gegen Berufsangehörige berufsaufsichtliche Maßnahmen verhängen, wenn diese mit ihrem Verhalten ihnen obliegende Pflichten verletzt haben. 2Berufsaufsichtliche Maßnahmen sind:

 

1.

Rüge,

 

2.

Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro[1] [Bis 31.07.2022: 500 000 Euro], bei einer berufsaufsichtlichen Maßnahme gegen eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bis zu einer Million Euro,[2]

 

3.

Verbot, auf bestimmten Tätigkeitsgebieten für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren tätig zu werden,

 

4.

Verbot, bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2[3] [Bis 30.06.2021: § 319a Absatz 1 Satz 1] des Handelsgesetzbuchs für die Dauer von einem Jahr bis zu drei Jahren tätig zu werden,

 

5.

Berufsverbot von einem Jahr bis zu fünf Jahren,

 

6.

Ausschließung aus dem Beruf und

 

7.

Feststellung, dass der Bestätigungsvermerk nicht die Anforderungen des § 322 des Handelsgesetzbuchs und, soweit Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs[4] [Bis 15.03.2023: § 319a Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs] betroffen sind, des Artikels 10 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 erfüllt.

 

(2) 1Die berufsaufsichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 können nebeneinander verhängt werden. 2Der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer soll in die Entscheidung über die Verhängung berufsaufsichtlicher Maßnahmen alle Pflichtverletzungen einbeziehen, die ihm im Zeitpunkt der Verhängung der Maßnahme bekannt sind.

 

(3) 1Bei der Festlegung der Art und der Höhe der Maßnahme hat der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer alle relevanten Umstände zu berücksichtigen. 2Dazu gehören insbesondere die Art, die Schwere und die Dauer der Pflichtverletzung, die Verantwortung der Berufsangehörigen für die Pflichtverletzung, die Höhe etwaige...

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