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Wirtschaftsprüferordnung / § 68 Berufsaufsichtliche Maßnahmen

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(1) 1Der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer kann gegen Berufsangehörige berufsaufsichtliche Maßnahmen verhängen, wenn diese mit ihrem Verhalten ihnen obliegende Pflichten verletzt haben. 2Berufsaufsichtliche Maßnahmen sind:

 

1.

Rüge,

 

2.

Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro[1] [Bis 31.07.2022: 500 000 Euro], bei einer berufsaufsichtlichen Maßnahme gegen eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bis zu einer Million Euro,[2]

 

3.

Verbot, auf bestimmten Tätigkeitsgebieten für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren tätig zu werden,

 

4.

Verbot, bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2[3] [Bis 30.06.2021: § 319a Absatz 1 Satz 1] des Handelsgesetzbuchs für die Dauer von einem Jahr bis zu drei Jahren tätig zu werden,

 

5.

Berufsverbot von einem Jahr bis zu fünf Jahren,

 

6.

Ausschließung aus dem Beruf und

 

7.

Feststellung, dass der Bestätigungsvermerk nicht die Anforderungen des § 322 des Handelsgesetzbuchs und, soweit Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs[4] [Bis 15.03.2023: § 319a Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs] betroffen sind, des Artikels 10 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 erfüllt.

 

(2) 1Die berufsaufsichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 können nebeneinander verhängt werden. 2Der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer soll in die Entscheidung über die Verhängung berufsaufsichtlicher Maßnahmen alle Pflichtverletzungen einbeziehen, die ihm im Zeitpunkt der Verhängung der Maßnahme bekannt sind.

 

(3) 1Bei der Festlegung der Art und der Höhe der Maßnahme hat der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer alle relevanten Umstände zu berücksichtigen. 2Dazu gehören insbesondere die Art, die Schwere und die Dauer der Pflichtverletzung, die Verantwortung der Berufsangehörigen für die Pflichtverletzung, die Höhe etwaiger durch die Pflichtverletzung erzielter Mehrerlöse oder verhinderter Verluste, das Vorliegen früherer Verstöße und die Finanzkraft der Berufsangehörigen. 3Zugunsten der Berufsangehörigen ist zudem zu berücksichtigen, wenn sie an der Aufklärung der Pflichtverletzung mitgewirkt haben. 4Eine Rüge für einen fahrlässig begangenen fachlichen Fehler kann in der Regel nur verhängt werden, wenn der Fehler von einigem Gewicht ist.

 

(4) 1Bevor Maßnahmen verhängt werden, sind die Berufsangehörigen anzuhören. 2Bescheide, durch die Maßnahmen verhängt werden, sind zu begründen. 3Sie sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den Berufsangehörigen zuzustellen.

 

(5) 1Gegen einen Bescheid nach Absatz 4 können Berufsangehörige binnen eines Monats nach der Zustellung beim Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer Einspruch erheben. 2Über den Einspruch entscheidet der Vorstand; Absatz 4 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

 

(6) 1Soweit der Einspruch nach Absatz 5 gegen eine berufsaufsichtliche Maßnahme nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 7 erfolgreich ist, sind die Aufwendungen für einen Rechtsanwalt oder einen sonstigen Bevollmächtigten erstattungsfähig, wenn dessen Zuziehung notwendig war. 2Die Aufwendungen sind von der Wirtschaftsprüferkammer zu tragen. 3Die Wirtschaftsprüferkammer bestimmt auf Antrag der Berufsangehörigen, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war, und setzt die Höhe der zu erstattenden Auslagen fest. 4Gegen die Entscheidung nach Satz 3 kann innerhalb eines Monats nach der Zustellung die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. 5§ 62a Absatz 3 gilt entsprechend.

 

(7) 1Geldbußen, die nicht berufsgerichtlich überprüft werden, fließen unbeschadet des § 66a Absatz 6 Satz 3 dem Haushalt der Wirtschaftsprüferkammer zu. 2§ 61 Absatz 3 gilt entsprechend.

[1] Geändert durch Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021. Anzuwenden ab 01.08.2022.
[2] Angefügt durch Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG). Anzuwenden ab 01.07.2021.
[3] Geändert durch Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG). Anzuwenden ab 01.07.2021.
[4] Geändert durch Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 10.03.2023. Anzuwenden ab 16.03.2023.

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