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Wertpapierinstitutsgesetz / § 79 Maßnahmen bei Gefahr

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(1) 1Besteht Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Wertpapierinstituts gegenüber seinen Kunden, insbesondere für die Sicherheit der dem Wertpapierinstitut anvertrauten Vermögenswerte, oder besteht der begründete Verdacht, dass eine wirksame Aufsicht über das Wertpapierinstitut nicht möglich ist, kann die Bundesanstalt zur Abwendung dieser Gefahr einstweilige Maßnahmen treffen. 2Sie kann insbesondere

 

1.

Anweisungen für die Geschäftsleiter des Wertpapierinstituts erlassen,

 

2.

die Annahme von Geldern oder Wertpapieren von Kunden und die Gewährung von Wertpapierkrediten verbieten,

 

3.

Inhabern und Geschäftsleitern die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen oder beschränken,

 

4.

vorübergehend ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot an das Wertpapierinstitut erlassen,

 

5.

die Schließung des Wertpapierinstituts für den Verkehr mit der Kundschaft anordnen und

 

6.

die Entgegennahme von Zahlungen, die nicht zur Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Wertpapierinstitut bestimmt sind, verbieten, es sei denn, die zuständige Entschädigungseinrichtung oder sonstige Sicherungseinrichtung stellt die Befriedigung der Berechtigten in vollem Umfang sicher.

 

(2) 1Die Bundesanstalt kann unter den Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1 Zahlungen an konzernangehörige Unternehmen untersagen oder beschränken, wenn diese Geschäfte für das Wertpapierinstitut nachteilig sind. 2Sie kann ferner bestimmen, dass Zahlungen nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sind.

 

(3) Die Bundesanstalt unterrichtet über die von ihr nach den Absätzen 1 und 2 beabsichtigten Maßnahmen unverzüglich die betroffenen zuständigen Behörden in den anderen Vertragsstaaten sowie die Deutsche Bundesbank.

 

(4) Beschlüsse über die Gewinnausschüttung sind insoweit nichtig, als sie einer Anordnung nach Absatz 1 wid...

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