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Versicherungsaufsichtsgesetz / § 309 Verschwiegenheitspflicht

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(1)[1] 1Die bei den Versicherungsaufsichtsbehörden beschäftigten oder von ihnen beauftragten Personen, die nach § 307 bestellten Sonderbeauftragten, die nach § 308 Absatz 1 Satz 2 bestellten Abwickler und die nach § 19 Absatz 2 Satz 1 gerichtlich bestellten Treuhänder sowie die Mitglieder des Versicherungsbeirats dürfen bei ihrer Tätigkeit erhaltene vertrauliche Informationen an keine andere Person oder Behörde weitergeben. 2Dies gilt auch für die in Satz 1 genannten Personen, sofern ihnen Tatsachen im Rahmen der Anbahnung einer Beauftragung oder Bestellung anvertraut werden sowie für andere Personen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 genannten Informationen erhalten. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Weitergabe von Informationen in zusammengefasster oder allgemeiner Form, bei der die einzelnen Versicherungsunternehmen nicht zu erkennen sind.

Bis 27.12.2022:

(1) 1Die bei den Versicherungsaufsichtsbehörden beschäftigten oder von ihnen beauftragten Personen sowie die Mitglieder des Versicherungsbeirats dürfen bei ihrer Tätigkeit erhaltene vertrauliche Informationen an keine andere Person oder Behörde weitergeben. 2Dies gilt auch für andere Personen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 genannten Informationen erhalten. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Weitergabe von Informationen in zusammengefasster oder allgemeiner Form, bei der die einzelnen Versicherungsunternehmen nicht zu erkennen sind.

 

(2) 1Die Schweigepflicht nach Absatz 1 Satz 1 verbietet nicht den Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden anderer Mitglied- oder Vertragsstaaten. 2Für die dabei erhaltenen Informationen gilt die Schweigepflicht nach Absatz 1 Satz 1.

 

(3) 1Ein Austausch von Informationen mit zuständigen Behörden von Dr...

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