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Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen

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[1] Von der Wiedergabe der Ermächtigungsgrundlagen und der in der Neufassung berücksichtigten Änderungen wurde abgesehen.

§§ 1 - 2a Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

1Diese Verordnung regelt die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) für Empfänger von Dienstbezügen und Anwärterbezügen des Bundes. 2Durch eine Erschwerniszulage wird ein mit der Erschwernis verbundener Aufwand mit abgegolten.

§ 2 Ausschluss einer Erschwerniszulage

Ist die Gewährung einer Erschwerniszulage neben einer anderen Zulage ganz oder teilweise ausgeschlossen, gilt dies auch für eine nach Wegfall der anderen Zulage gewährte Ausgleichszulage, solange diese noch nicht bis zur Hälfte aufgezehrt ist.

§ 2a Teilzeitbeschäftigung

1Bei Teilzeitbeschäftigung verringern sich die in § 3 Absatz 1 und 3 Satz 2 sowie die in § 17a Satz 1 Nummer 2 genannten Mindeststundenzahlen entsprechend dem Verhältnis zwischen der ermäßigten und der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. 2Die Zulagen nach den Abschnitten 2 und 3 werden nicht gekürzt. 3Für die Zulagen nach Abschnitt 4 gilt § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes.

§§ 3 - 17 Abschnitt 2 Einzeln abzugeltende Erschwernisse

§§ 3 - 5 Titel 1 Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten

§ 3 Allgemeine Voraussetzungen

 

(1) Empfänger von Dienstbezügen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern und Empfänger von Anwärterbezügen erhalten eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten, wenn sie mit mehr als fünf Stunden im Kalendermonat zum Dienst zu ungünstigen Zeiten herangezogen werden.

 

(2) Dienst zu ungünstigen Zeiten ist der Dienst

 

1.

an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen,

 

2.

an Samstagen nach 13.00 Uhr,

 

3.

an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr; dies gilt auch für den 24. und 31. Dezember jeden Jahres, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen,

 

4.

an den übrigen Tagen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr.

 

(3) Zulagefähig sind nur Zeiten einer tat...

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