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Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten d ... / § 317 Verfahrenspfleger

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(1) 1Das Gericht hat dem Betroffenen einen geeigneten[1] Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. 2Die Bestellung ist insbesondere erforderlich, wenn von einer Anhörung des Betroffenen abgesehen werden soll. 3Bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder deren Anordnung ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers stets erforderlich.

 

(2) Bestellt das Gericht dem Betroffenen keinen Verfahrenspfleger, ist dies in der Entscheidung, durch die eine Unterbringungsmaßnahme genehmigt oder angeordnet wird, zu begründen.

 

(3)[2] 1Der Verfahrenspfleger hat die Wünsche, hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Betroffenen festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. 2Er hat den Betroffenen über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren und ihn bei Bedarf bei der Ausübung seiner Rechte im Verfahren zu unterstützen. 3Er ist nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen.

 

(4[3] [Bis 31.12.2022: 3] ) 1Als Verfahrenspfleger ist eine natürliche Person zu bestellen. [4]2Wer Verfahrenspflegschaften im Rahmen seiner Berufsausübung führt, soll nur dann zum Verfahrenspfleger bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Verfahrenspflegschaft bereit ist.

 

(5[5] [Bis 31.12.2022: 4] ) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des Betroffenen von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden.

 

(6[6] [Bis 31.12.2022: 5] ) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird, mit der Rechtskraft der Endentscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.

 

(7[7] [Bis 31.12.2022: 6] ) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.

 

(8[8] [Bis 31.12.2022: 7] ) Dem Verfahrenspfleger sind keine Kosten aufzuerlegen.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[2] Abs. 3 eingefügt durch Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[3] Geändert durch Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2023.
[4] Eingefügt durch Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[5] Geändert durch Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2023.
[6] Geändert durch Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2023.
[7] Geändert durch Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2023.
[8] Geändert durch Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2023.

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