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UStR 1996 / 161. Verzehr an Ort und Stelle (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG)

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(1) 1Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG ist auf die Lieferungen von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle nicht anzuwenden ( § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG). 2Die Einschränkung der Steuerermäßigung gilt nicht für den Eigenverbrauch.

 

(2) 1Die Lieferung von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle setzt voraus, daß

 

1.

zwischen dem Ort der Lieferung und dem Ort des Verzehrs ein räumlicher Zusammenhang besteht und

 

2.

besondere Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle bereitgestellt werden.

2Dem allgemeinen Steuersatz unterliegt z. B. auch die Verpflegung des Personals durch den Arbeitgeber in dessen Haushalt (BFH-Urteil vom 24.11.1988 - BStBl 1989 II S. 210).

 

(3) Ein räumlicher Zusammenhang ist insbesondere auch dann gegeben, wenn Speisen und Getränke in unmittelbarer Nähe des Geschäftslokals im Freien - z. B. bei einem Gartenlokal, vor dem Geschäftslokal auf der Straße oder der gegenüberliegenden Straßenseite - verzehrt werden.

 

(4) 1Die besonderen Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle müssen vom Unternehmer selbst oder in seinem wirtschaftlichen Interesse durch einen Dritten (nicht durch den Leistungsempfänger) bereitgehalten werden. 2Diese Voraussetzung liegt z. B. auch dann vor, wenn ein Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts die zum Betrieb einer Kantine durch einen Kantinenunternehmer erforderlichen Räume und Einrichtungsgegenstände - insbesondere auch Tische und Stühle - bereitstellt. 3In den Fällen des sogenannten "Party-Service" trifft dies dagegen regelmäßig nicht zu.

 

(5) 1Einrichtungen und Vorrichtungen, die in erster Linie dem Verkauf von Waren dienen, wie z. B. Verkaufstheken und -tresen sowie Ablagebretter an Kiosken, Verkaufsständen, Würstchenbuden und dgl., sind unabh...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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