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USt-Harmonisierungs-Richtlinie, Sechste (77/388/EWG) [bi ... / Art. 14 Steuerbefreiungen bei der Einfuhr

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(1) Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsbestimmungen befreien die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Mißbräuchen festsetzen, von der Steuer:

 

a)

die endgültige Einfuhr von Gegenständen, deren Lieferung durch Steuerpflichtige im Inland auf jeden Fall steuerfrei ist;

b)

c)

 

d)

die endgültige Einfuhr von Gegenständen, für die eine andere als die im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehene Zollbefreiung gilt. 2Die Mitgliedstaaten haben jedoch die Möglichkeit, die Steuerbefreiung nicht zu gewähren, sofern ihre Gewährung die Wettbewerbsbedingungen erheblich beeinträchtigen könnte.

3Diese Steuerbefreiung gilt auch für die Einfuhr von Gegenständen im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b), die unter die in Unterabsatz 1 vorgesehene Befreiung fallen würden, wenn sie nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) eingeführt worden wären;

 

e)

die Wiedereinfuhr von unter die Zollbefreiung fallenden Gegenständen durch denjenigen, der sie ausgeführt hat, und in dem Zustand, in dem sie ausgeführt wurden;

f)

 

g)

die Einfuhr von Gegenständen

  • im Rahmen der diplomatischen und konsularischen Beziehungen, für die eine Zollbefreiung gilt,
  • durch internationale Einrichtungen, die von den Behörden des Aufnahmelandes als solche anerkannt sind, sowie von den Mitgliedern dieser Einrichtungen, und zwar in den Grenzen und zu den Bedingungen, die in den internationalen Übereinkommen über die Gründung dieser Einrichtungen oder in den Abkommen über den Sitz festgelegt sind,
  • in den Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags sind, durch die Streitkräfte anderer Parteien dieses Vertrags für den Gebrauch oder Verbrauch dieser Strei...

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