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Umsatzsteuer-Anwendungserlass / 19.3 Verzicht auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG für inländische Kleinunternehmer

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(1) 1Der Unternehmer kann dem Finanzamt erklären, dass er auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG verzichtet. 2Diese Erklärung kann nicht widerrufen werden. 3Er unterliegt damit der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des Gesetzes. 4Die Erklärung nach § 19 Abs. 3 Satz 1 UStG kann der Unternehmer bis zum letzten Tag des Monats Februar des übernächsten Kalenderjahres abgeben. 5Im Einzelnen gilt hierzu Folgendes:

 

1.

1Die Erklärung gilt vom Beginn des Kalenderjahres an, für das der Unternehmer sie abgegeben hat. 2Beginnt der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit während des Kalenderjahres, gilt die Erklärung vom Beginn dieser Tätigkeit an.

 

2.

1Für die Erklärung ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. 2Berechnet der Unternehmer in den Voranmeldungen oder in der Steuererklärung für das Kalenderjahr die Steuer nach den allgemeinen Vorschriften des UStG, ist darin grundsätzlich eine Erklärung im Sinne des § 19 Abs. 3 Satz 1 UStG zu erblicken (vgl. BFH-Urteile vom 19.12.1985 – V R 167/82, BStBl II 1986 S. 420, und vom 24.07.2013 – XI R 14/11, BStBl II 2014 S. 210). 3Der Unternehmer kann mit einer Umsatzsteuererklärung, in der nur für einen Unternehmensteil die Steuer nach den allgemeinen Vorschriften des UStG berechnet wird, nicht rechtswirksam auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG verzichten (vgl. BFH-Urteil vom 24.07.2013 – XI R 31/12, BStBl II 2014 S. 214). 4In Zweifelsfällen ist der Unternehmer zu fragen, welcher Besteuerungsform er seine Umsätze unterwerfen will. 5Verbleiben Zweifel, kann eine Option zur Regelbesteuerung nicht angenommen werden (vgl. BFH-Urteile vom 24.07.2013 – XI R 14/11, a. a. O., und vom 24.07.2013 – XI R 31/12, a. a. O.).

 

(2) 1Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht die Befugnis, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten, dem Insolvenzverwalter zu. 2Er übt dieses Recht für das gesamte Unternehmen des Insolvenzschuldners aus (BFH-Urteil vom 20.12.2012 – V R 23/11, BStBl II 2013 S. 334).

 

(3) 1Die einmal abgegebene Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre (§ 19 Abs. 3 Satz 3 UStG). 2Die Fünfjahresfrist ist vom Beginn des ersten Kalenderjahres an zu berechnen, für das die Erklärung gilt.

 

(4) 1Nach dem Ende der Fünfjahresfrist seit dem Verzicht gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 UStG kann für jedes weitere Jahr von dem Verzicht nach § 19 Abs. 3 Satz 1 UStG Gebrauch gemacht werden, ohne dass es einer erneuten Erklärung bedarf. 2Es beginnt nicht jeweils eine neue Fünfjahresfrist (vgl. BFH-Urteil vom 23.09.2020 – XI R 34/19, BStBl II 2025 S. xxx).

 

(5) 1Für die Zeit nach Ablauf der Fünfjahresfrist kann der Unternehmer den Verzicht mit Wirkung von Beginn eines folgenden Kalenderjahres an widerrufen (§ 19 Abs. 3 Satz 4 UStG). 2Der Widerruf kann somit nicht rückwirkend erklärt werden.

[1] Abschnitt 19.3 geändert durch BMF-Schreiben vom 18. März 2025 – III C 3 - S 7360/00027/044/105 (COO.7005.100.2.11558647), BStBl I S. 742. Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 erbracht werden. Für den Besteuerungszeitraum 2024 sind § 19 Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 2 UStG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) anzuwenden, siehe § 27 Absatz 39 UStG. Danach sind Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Absatz 1 UStG in Anspruch nehmen, bereits für den Besteuerungszeitraum 2024 von den Erklärungspflichten nach § 18 Absatz 1 bis 4 UStG befreit. Den Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung für den Besteuerungszeitraum 2024 muss der Unternehmer ggf. bis zum 31. Dezember 2026 erklären. Eine für den Besteuerungszeitraum 2024 bereits abgegebene Verzichtserklärung konnte der Unternehmer mit Wirkung vom 1. Januar 2024 an sowie mit Wirkung vom 1. Januar 2025 an nur bis zum 31. Dezember 2024 widerrufen.

Die vorhergehende Fassung lautete:

19.3 Gesamtumsatz

(1) 1Zum Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Abs. 3 UStG gehören auch die vom Unternehmer ausgeführten Umsätze, die nach § 1 Abs. 3 UStG wie Umsätze im Inland zu behandeln sind, sowie die Umsätze, für die ein Anderer als Leistungsempfänger Steuerschuldner nach § 13b Abs. 5 UStG ist. 2Zum Gesamtumsatz gehören nicht die private Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes, die nicht nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG steuerbar ist, und die Umsätze, für die der Unternehmer als Leistungsempfänger Steuerschuldner nach § 13b Abs. 5 UStG ist. 3Außerdem gehören die Lieferungen an den letzten Abnehmer in einem innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft (§ 25b Abs. 2 UStG) nicht zum Gesamtumsatz beim letzten Abnehmer. 4Für die Ermittlung des Gesamtumsatzes ist grundsätzlich die für die Besteuerung in Betracht kommende Bemessungsgrundlage (Abschnitte 10.1 bis 10.8) anzusetzen. 5In den Fällen der Margenbesteuerung nach § 25 UStG sowie der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG bestimmt sich der Gesa...

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