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Telekommunikationsgesetz / § 157 Verfügbarkeit der Telekommunikationsdienste

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(1) 1Die Bundesnetzagentur überwacht in regelmäßigen Abständen die Verfügbarkeit eines Mindestangebots gemäß Absatz 2. 2Sie berücksichtigt hierbei die Ergebnisse der Erhebungen der zentralen Informationsstelle des Bundes gemäß den §§ 80, 81 und 84. 3Die Bundesnetzagentur berichtet in dem Jahresbericht nach § 196 über die Ergebnisse der Überwachung nach Satz 1.

 

(2) Mindestens verfügbar sein müssen Sprachkommunikationsdienste sowie ein schneller Internetzugangsdienst für eine angemessene soziale und wirtschaftliche Teilhabe im Sinne des Absatzes 3, einschließlich des hierfür notwendigen Anschlusses an ein öffentliches Telekommunikationsnetz an einem festen Standort.

 

(3) 1In einer Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung[2] [Bis 29.07.2025: Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur], die des Einvernehmens mit dem Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung[3] [Bis 29.07.2025: Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur] des Deutschen Bundestages bedarf, wird mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt, welche Anforderungen ein Internetzugangsdienst sowie ein Sprachkommunikationsdienst nach Absatz 2 erfüllen müssen. 2Bei der Festlegung der Anforderungen an den Internetzugangsdienst nach Satz 1 werden insbesondere die von mindestens 80 Prozent der Verbraucher im Bundesgebiet genutzte Mindestbandbreite, Uploadrate und Latenz sowie weitere nationale Gegebenheiten, wie die Auswirkungen der festgelegten Qualität auf Anreize zum privatwirtschaftlichen Breitbandausbau und zu Breitbandfördermaßnahmen, berücksichtigt. 3Der Internetzugangsdienst muss stets mindestens die in Anhang V der Richtlinie (EU) 2018/1972 in der jeweils gültigen Fassung aufgeführten Dienste, Teleheimarbeit einschließlich Verschlüsselungsverfahren im ...

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