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Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) / Anlage 1 Eingruppierung von Arbeitnehmern in den Versorgungsbetrieben

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Vorbemerkungen:

  1. Die Tätigkeiten des Arbeitnehmers müssen die Voraussetzungen eines Oberbegriffs und die ihm zugrundeliegende Wertigkeit erfüllen. Die in den Beispielen zu den Entgeltgruppen umschriebenen Tätigkeiten entsprechen der Wertigkeit eines Oberbegriffs. Sind Tätigkeiten als Beispiel nur in einer Entgeltgruppe vereinbart, wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass die Anforderungen eines Oberbegriffes einer höheren Entgeltgruppe erfüllt sein können.
  2. Sind in einer Entgeltgruppe mehrere Oberbegriffe vorhanden, stehen diese gleichwertig nebeneinander.
  3. Für Arbeitnehmer in den Entgeltgruppen 1 bis 11 können durch landesbezirkliche Tarifverträge unter Beachtung der allgemeinen Voraussetzungen des jeweils zutreffenden Oberbegriffs und der ihm zugrundeliegenden Wertigkeit weitere Beispiele vereinbart werden.
  4. Arbeitnehmer, denen die Funktion eines Vorarbeiters oder Vorhandwerkers übertragen worden ist, werden für die Dauer dieser Tätigkeit jeweils eine Entgeltgruppe höher eingruppiert. Diese Eingruppierung ist jederzeit widerruflich.
Entgeltgruppe 1
1 Arbeitnehmer mit einfachsten Tätigkeiten
  Ausschließlichkeitskatalog
Entgeltgruppe 2
2 Arbeitnehmer mit einfachen Tätigkeiten
  (Einfache Tätigkeiten sind vorwiegend mechanische Tätigkeiten, die eine Einarbeitung erfordern. Einarbeitung setzt die Vermittlung und Aneignung von Kenntnissen und Fertigkeiten voraus, um die Tätigkeiten sach- und fachgerecht ausüben zu können.)
Beispiele:
2.1 Reinigen von Werkstätten und Labors
2.2 Einfache Bürotätigkeiten (wie Führen von einfachen Listen, Mithilfe bei der Postabfertigung, Registratur, Fotokopieren)
2.3 Tätigkeiten als Bote
Entgeltgruppe 3
3 Arbeitnehmer mit Tätigkeiten, die eine eingehende fachliche Einarbeitung erfordern
Beispiele:
3.1 Tätigkeiten als Messgehilfe
3.2 Tätigkeiten als ...

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