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Soldatengesetz / § 73 Heranziehung von gedienten Dienstleistungspflichtigen

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1Dienstleistungspflichtige, die bereits in der Bundeswehr gedient haben, werden nach Feststellung ihrer Verfügbarkeit durch die Wehrersatzbehörden zu Dienstleistungen herangezogen. 2Sie sind zu hören, wenn seit dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst mehr als drei Jahre verstrichen sind, und auf Antrag oder, wenn Anhaltspunkte für eine Veränderung des Gesundheitszustandes vorliegen oder dies für eine vorgesehene Verwendung im Wehrdienst erforderlich ist, erneut ärztlich zu untersuchen. 3Auf die Untersuchung finden § 17a Absatz 2 bis 4 sowie § 71 Satz 5 und 6 entsprechende Anwendung. 4Die Dienstleistungspflichtigen haben sich nach Aufforderung durch die Karrierecenter der Bundeswehr[1] [Bis 22.12.2023: Kreiswehrersatzämter] vorzustellen und ärztlich untersuchen zu lassen. 5Sie haben sich entsprechend dem Heranziehungsbescheid zu Dienstleistungen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung[2] [Bis 25.02.2025: in der Bundeswehr] zu stellen. 6§ 72 Abs. 1 und 3 gilt entsprechend.

[1] Geändert durch Gesetz zur Beschleunigung der Entfernung von verfassungsfeindlichen Soldatinnen und Soldaten aus der Bundeswehr sowie zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften vom 20.12.2023. Anzuwenden ab 23.12.2023.
[2] Geändert durch Gesetz über die Strafbarkeit der Ausübung von Tätigkeiten für fremde Mächte sowie zur Änderung soldatenrechtlicher und soldatenbeteiligungsrechtlicher Vorschriften vom 21.02.2025. Anzuwenden ab 26.02.2025.

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  Entscheidungsstichwort (Thema) Heranziehung zu Dienstleistungen. einheitliches Wehrübungsrecht. Auswahlermessen  Normenkette SG §§ 59, 61, 72-73  Verfahrensgang VG Berlin (Urteil vom 19.01.2017; Aktenzeichen 23 K 304.15)   Nachgehend ...

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