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Soldatenentschädigungsgesetz / § 11 Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen

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(1)[1] Geschädigte Personen erhalten einen Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen als monatliche Zahlung in Höhe von

 

1.

434 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 und 40,

 

2.

868 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und 60,

 

3.

1 302 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 und 80,

 

4.

1 736 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90,

 

5.

2 169 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100.

Bis 30.06.2025:

(1) Geschädigte Personen erhalten einen Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen als monatliche Zahlung in Höhe von

1.

418 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 und 40,

2.

837 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und 60,

3.

1 255 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 und 80,

4.

1 673 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90,

5.

2 091 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100.

 

(2) 1Der Ausgleich nach Absatz 1 Nummer 5 erhöht sich für geschädigte Personen mit besonderer Belastung durch schwerste Schädigungsfolgen um 20 Prozent. 2Eine besondere Belastung durch schwerste Schädigungsfolgen liegt insbesondere dann vor, wenn in mindestens zwei Funktionssystemen eine Schädigungsfolge anerkannt ist, die bei Einzelbewertung bereits einen Grad der Schädigungsfolgen von 100 und zusätzlich von mindestens 80 bedingt.

[1] Abs. 1 geändert durch Verordnung zur Anpassung der Geldleistungen sowie des Referenzeinkommens nach dem Soldatenentschädigungsgesetz 2025 (SEG-Anpassungsverordnung 2025 - SEGAnpV 2025) vom 10.06.2025. Anzuwenden ab 01.07.2025.

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