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SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung / § 397 Bußgeldvorschriften

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(1) Ordnungswidrig handelt, wer

 

1.

entgegen § 25b Absatz 7 einen Versicherten bevorzugt oder benachteiligt,

 

2.

entgegen § 332a Absatz 1 Satz 2 die dort genannte Einbindung beschränkt,

 

3.

entgegen § 335 Absatz 1 einen Zugriff auf dort genannte Daten verlangt,

 

4.

entgegen § 335 Absatz 2 eine Vereinbarung abschließt oder

 

5.

entgegen § 339 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 oder § 361 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Nummer 1 auf dort genannte Daten zugreift.

 

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

 

1.

 

a)

als Arbeitgeber entgegen § 204 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, oder

 

b)

entgegen § 204 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, oder § 205 Nr. 3 oder

 

c)

als für die Zahlstelle Verantwortlicher entgegen § 202 Absatz 1 Satz 1

eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

 

2.

entgegen § 206 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft oder eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder mitteilt oder

 

3.

entgegen § 206 Abs. 1 Satz 2 die erforderlichen Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.

 

(2a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.

Ohne Zulassung oder Bestätigung nach § 326 die Telematikinfrastruktur nutzt,

 

2.

entgegen § 329 Absatz 2 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

 

3.

einer vollziehbaren Anordnung nach § 329 Absatz 3 Satz 2 oder § 333 Absatz 3 zuwiderhandelt,

 

4.

entgegen § 360 Absatz 16 Satz 1 ein dort genanntes System bereitstellt oder betreibt,

 

5.

entgegen § 386 Absatz 2 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgesehenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt oder

 

6.

entgegen § 388 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbi...

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