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Sommer, SGB V § 397 Bußgeldvorschriften

Norbert Finkenbusch
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist ursprünglich durch Art. 1, Art. 79. Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit der Nummer 307 und mit dem wesentlichen Inhalt der jetzigen Abs. 2 und 3 mit Wirkung vom 1.1.1989 an in Kraft getreten.

Mit Art. 2 Nr. 3, Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Einführung eines SV-Ausweises und zur Änderung anderer Gesetze v. 6.10.1989 (BGBl. I S. 1822) ist mit Wirkung vom 1.1.1990 an im jetzigen Abs. 2 als subjektives Verschuldensmerkmal "vorsätzlich oder leichtfertig" eingefügt worden.

Durch das Achte Euro-Einführungsgesetz v. 23.10.2001 (BGBl. I S. 2702) sind zum 1.1.2002 die Beträge vom 5.000,00 DM auf 2.500,00 EUR umgestellt worden.

Mit Art. 1 Nr. 180, Art. 37 Abs. 1 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV – Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) ist mit Wirkung zum 1.1.2004 Abs. 1 neu eingefügt worden. Die Vorschrift betrifft die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte (§ 291a) und erklärt Handlungen im Vorfeld von Straftaten (§ 307b) in diesem Zusammenhang als ordnungswidrig. Gleichzeitig wurde für entsprechende Tatbestände eine Bußgeldandrohung von bis zu 50.000,00 EUR aufgenommen. Die bisherigen Abs. 1 und 2 wurden Abs. 2 und 3.

Das Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen v. 30.5.2016 (BGBl. I S. 1254) hat mit Art. 3 Nr. 3, Art. 4 mit Wirkung zum 4.6.2016 in Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c nach "202" die Angabe "Absatz 1" eingefügt. Es handelt sich um eine rechtstechnische Anpassung an die aktuelle Normstruktur der Vorschrift.

Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Siche...

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