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SGB IV - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung / § 56 Wahlordnung; Verordnungsermächtigung

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§ 56[1] Wahlordnung; Verordnungsermächtigung

 

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlässt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung der Wahlen erforderliche Wahlordnung.

 

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales trifft in der Wahlordnung insbesondere Vorschriften über

 

1.

die Bestellung der Wahlbeauftragten, die Bildung der Wahlausschüsse und der Wahlleitungen sowie über die Befugnisse, die Beschlussfähigkeit und das Verfahren der Wahlorgane,

 

2.

die Entschädigung der Wahlbeauftragten, der Mitglieder der Wahlausschüsse, der Mitglieder der Wahlleitungen und der Wahlhelfer,

 

3.

die Vorbereitung der Wahlen einschließlich der Unterrichtung der Wahlberechtigten über den Zweck und den Ablauf des Wahlverfahrens sowie über die zur Wahl zugelassenen Vorschlaglisten,

 

4.

den Zeitpunkt für die Wahlen,

 

5.

die Feststellung der Vorschlagsberechtigung, die Angaben und Unterlagen, die zur Feststellung der Vorschlagsberechtigung zu machen oder vorzulegen sind, die Einreichung, den Inhalt und die Form der Vorschlagslisten sowie der dazugehörigen Unterlagen, über ihre Prüfung, die Beseitigung von Mängeln sowie über ihre Zulassung und Bekanntgabe und über Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen der Wahlorgane,

 

6.

die Listenzusammenlegung, die Listenverbindung und die Zurücknahme von Vorschlaglisten,

 

7.

die Wahlbezirke sowie die Wahlräume und ihre Einrichtung,

 

8.

die Ausstellung und Aushändigung von Wahlunterlagen,

 

9.

die Form und den Inhalt der Wahlunterlagen,

 

10.

die Stimmabgabe,

 

11.

die Briefwahl,

 

12.

die Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse und ihre Bekanntgabe sowie die Benachrichtigung der Gewählten,

 

12a.

die Bekanntmachung von Nachbesetzungen von Selbstverwaltungsorganen,

 

13.

die Wahlen in besonderen Fällen,

 

14.

die...

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