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SGB II - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende / § 72 Sofortzuschlag

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§ 72[1] Sofortzuschlag

 

(1) 1Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Anspruch auf Grundsicherungsgeld haben, dem ein Regelbedarf nach den Regelbedarfsstufen 3, 4, 5 oder 6 zu Grunde liegt, haben zusätzlich Anspruch auf einen monatlichen Sofortzuschlag in Höhe von 25 Euro. 2Satz 1 gilt auch für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die

 

1.

nur einen Anspruch auf eine Bildungs- und Teilhabeleistung haben oder

 

2.

nur deshalb keinen Anspruch auf Grundsicherungsgeld haben, weil im Rahmen der Prüfung der Hilfebedürftigkeit Kindergeld berücksichtigt wurde (§ 11 Absatz 1 Satz 5).

3Der Sofortzuschlag wird erstmalig für den Monat Juli 2022 erbracht.

 

(2) 1Wird die Entscheidung über die Bewilligung von Grundsicherungsgeld oder der Bildungs- und Teilhabeleistung rückwirkend geändert oder fällt sie rückwirkend weg, erfolgt keine rückwirkende Aufhebung der Bewilligung und keine Rückforderung des Sofortzuschlages. 2Dies gilt auch, wenn sich aufgrund einer abschließenden Entscheidung nach § 41a Absatz 3 kein Anspruch auf Grundsicherungsgeld oder eine Bildungs- und Teilhabeleistung ergibt.

 

(3) § 42 Absatz 4 gilt auch für den Anspruch auf den Sofortzuschlag.

[1] § 72 geändert durch Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16.04.2026. Anzuwenden ab 01.07.2026.

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