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Satzung des GKV-Spitzenverbandes

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§§ 1 - 2 Erster Abschnitt: Organisation

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

 

(1) Die Krankenkassen bilden nach § 217a Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) den "Spitzenverband Bund der Krankenkassen". Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen führt im Rechts- und Geschäftsverkehr den Namen "GKV-Spitzenverband".

 

(2) Der GKV-Spitzenverband hat seinen Sitz gemäß § 217e Abs. 1 Satz 3 SGB V in Berlin.

 

(3) Der GKV-Spitzenverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.

§ 2 Mitglieder des GKV-Spitzenverbandes

Mitglieder des GKV-Spitzenverbandes sind alle Krankenkassen im Sinne des § 4 SGB V. Sie werden nachfolgend Mitgliedskassen genannt.

§§ 3 - 4b Zweiter Abschnitt: Aufgaben

§ 3 Aufgaben

 

(1) Der GKV-Spitzenverband erfüllt ab dem 1. Juli 2008 seine gesetzlichen Aufgaben. Die vom GKV-Spitzenverband im Rahmen seiner gesetzlichen Zuständigkeit abgeschlossenen Verträge einschließlich der Verbindungsstellenvereinbarungen und seine sonstigen Entscheidungen gelten für die Mitgliedskassen des GKV-Spitzenverbandes, die Landesverbände der Krankenkassen und die Versicherten. Die von den bis zum 31. Dezember 2008 bestehenden Bundesverbänden sowie der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, den Verbänden der Ersatzkassen und der See-Krankenkasse bis zum 30. Juni 2008 zu treffenden Vereinbarungen, Regelungen und Entscheidungen gelten so lange fort, bis der GKV-Spitzenverband im Rahmen seiner Aufgabenstellung neue Vereinbarungen, Regelungen und Entscheidungen trifft oder Schiedsämter den Inhalt von Verträgen neu festsetzen.

 

(2) Der GKV-Spitzenverband unterstützt die Krankenkassen und ihre Landesverbände bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Wahrnehmung ihrer Interessen, insbesondere durch die Entwicklung von und Abstimmung zu Datendefinitionen (Formate, Strukturen und Inhalte) und Prozessoptimierungen (Vernetzung der Abläufe) für den elektronischen Datenaustausch in...

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