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Renten-Überleitungsgesetz / § 15 Waisenrente

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(1) Kinder haben nach dem Tode eines Elternteils Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn

 

1.

sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, und

 

2.

der verstorbene Elternteil zum Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente erfüllt hatte.

 

(2) Kinder haben nach dem Tode eines Elternteils Anspruch auf Vollwaisenrente, wenn

 

1.

sie einen Elternteil nicht mehr haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig war, und

 

2.

der verstorbene Elternteil zum Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente erfüllt hatte.

 

(3) Der Anspruch auf Waisenrente besteht längstens

 

1.

bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres,

 

2.

bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn aus gesundheitlichen Gründen ein Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis nicht aufgenommen werden kann,

 

3.

bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn eine Schulausbildung oder eine unmittelbar anschließende Lehrausbildung durchgeführt wird,

 

4.

längstens für die Dauer von 12 Semestern eines Studiums an einer Universität, Hoch- oder Fachschule (Direktstudium), wenn dieses

 

a)

unmittelbar im Anschluß an eine Schulausbildung, eine Lehrausbildung, ein Vorpraktikum, einen gesetzlichen Wehr- oder Zivildienst, einen auf höchstens vier Jahre befristeten Wehrdienst oder

 

b)

vor Vollendung des 25. Lebensjahres aufgenommen wird,

soweit nicht für die Dauer des Studiums Anspruch auf Besoldung besteht.

 

(4) 1Neben dem Anspruch auf Waisenrente besteht Anspruch auf Zusatzwaisenrente, wenn der verstorbene Elternteil rentenrechtliche Zeiten zur FZR hatte. 2Anspruch auf Zusatzwaisenrente besteht auch, wenn der Anspruch auf Waisenrente allein deshalb nicht besteht, weil der verstorbene Elternteil zum Zeitpunkt seines ...

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