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Pflegefachassistenzgesetz [ab 01.01.2027] / § 5 Dauer und Struktur der Ausbildung

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(1) 1Die Ausbildung zur Pflegefachassistentin, zum Pflegefachassistenten oder zur Pflegefachassistenzperson dauert unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Abschlussprüfung in Vollzeitform 18 Monate, in Teilzeitform höchstens 36 Monate. 2Sie besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung; der Anteil der praktischen Ausbildung überwiegt.

 

(2) 1Der theoretische und praktische Unterricht wird an staatlichen, staatlich genehmigten oder staatlich anerkannten Pflegeschulen nach § 8 auf der Grundlage eines von der Pflegeschule zu erstellenden schulinternen Curriculums erteilt. 2Das schulinterne Curriculum wird auf der Grundlage der Empfehlungen des Rahmenlehrplans nach § 44 und der Vorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 47 Absatz 1 und 2 erstellt. 3Die Länder können unter Beachtung der Vorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung einen verbindlichen Lehrplan als Grundlage für die Erstellung der schulinternen Curricula der Pflegeschulen erlassen.

 

(3) 1Die praktische Ausbildung wird in den Einrichtungen nach § 6 auf der Grundlage eines vom Träger der praktischen Ausbildung zu erstellenden Ausbildungsplans durchgeführt. 2Sie gliedert sich in drei Pflichteinsätze und Stunden zur freien Verfügung. 3Wesentlicher Bestandteil der praktischen Ausbildung ist die von den Einrichtungen zu gewährleistende Praxisanleitung im Umfang von mindestens 10 Prozent der während eines Einsatzes zu leistenden praktischen Ausbildungszeit. 4Die Pflegeschule unterstützt die praktische Ausbildung durch die von ihr in angemessenem Umfang zu gewährleistende Praxisbegleitung. 5Auf der Grundlage einer Genehmigung der zuständigen Behörde kann ein geringer Anteil der praktischen Ausbildung durch praktische Lerneinheiten an der Pflegeschule oder beim Träge...

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