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Personalvertretungsgesetz Sachsen / § 80 Angelegenheiten der eingeschränkten Mitbestimmung

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(1)[1] 1Die Personalvertretung hat eingeschränkt mitzubestimmen in Personalangelegenheiten bei

 

1.

Einstellung, Eingruppierung, Stufenzuordnung nach § 26 Absatz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 454) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder auf die nach tarifrechtlichen Bestimmungen ein Anspruch besteht;

 

2.

leistungsbedingter Verzögerung im Stufenaufstieg nach § 25 Absatz 3 des Sächsischen Besoldungsgesetzes;

 

3.

Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit, Höher- oder Rückgruppierung;

 

4.

Beförderung, Übertragung eines anderen Amts mit höherem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung, Verleihung eines anderen Amts mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe, Laufbahnwechsel, Wechsel des fachlichen Schwerpunktes innerhalb derselben Laufbahn, Auswahl für die Zulassung zum Aufstieg, Auswahl für die Zulassung zur Qualifizierung nach § 27 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes[2];

 

5.

Versetzung von und zu einer anderen Dienststelle, Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden ist (das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort);

 

6.

Abordnung für eine Dauer von mehr als sechs Monaten;

 

7.

Zuweisung oder Personalgestellung für eine Dauer von mehr als drei Monaten;

 

8.

Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze;

 

9.

Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus;

 

10.

Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken;

 

11.

vollständiger oder teilweiser Untersagung einer Nebentätigkeit;

 

12.

Ablehnung eines Antrags auf

 

a)

Teilzeitbeschäftigung oder Gewährung von Sond...

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