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Sächsisches Besoldungsgesetz / § 26 Berücksichtigungsfähige Zeiten

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(1) Bei der Zuordnung zu einer Stufe nach § 25 Absatz 1 Satz 3 werden folgende Zeiten angerechnet:

 

1.

Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für den Zugang zu der Laufbahn sind, im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden,

 

2.

Zeiten eines Wehrdienstes oder eines Zivildienstes,

 

3.

Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil lll, Gliederungsnummer 53-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 11a des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2387) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

 

4.

Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1625), das zuletzt durch Artikel 12a des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1387) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn entspricht, nicht ausgeübt werden konnte, und

 

5.

Zeiten der Tätigkeit bei den Fraktionen in der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes, im Deutschen Bundestag oder im Europaischen Parlament.

 

(2) 1Weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Zugang zu der Laufbahn sind, können ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. 2Die Entscheidung über die Anerkennung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle, im staatlichen Bereich im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen.

 

(3) Zeiten nach den Absätzen 1 und 2 werden nach Zusammenrechnung auf volle Monate aufgerundet; sie werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 4 nicht vermindert.

 

(...

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