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Passgesetz / § 15 Pflichten des Inhabers

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Der Inhaber eines Passes ist verpflichtet, der Passbehörde unverzüglich

 

1.

den Pass vorzulegen, wenn eine Eintragung unzutreffend ist;

 

2.

auf Verlangen den alten Pass beim Empfang eines neuen Passes abzugeben;

 

3.

den Verlust des Passes und sein Wiederauffinden anzuzeigen;[2] [Bis 31.10.2024: und]

 

4.

anzuzeigen, wenn er auf Grund freiwilliger Verpflichtung in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, eingetreten ist und[3] [Bis 31.10.2024: .]

 

5.

[4]im Falle der Ausgabe des Passes im Wege des Versands anzuzeigen, wenn die Sendung unbefugt geöffnet worden ist oder den Pass nicht enthält oder wenn der Pass beschädigt ist oder eine Angabe auf dem Pass unrichtig ist.

[1] § 15 geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) vom 22.03.2024. Anzuwenden ab 26.06.2024.
[2] Geändert durch Gesetz zur Korrektur schwebender Änderungen im Passgesetz, im Personalausweisgesetz und im eID-Karte-Gesetz vom 23.10.2024. Anzuwenden ab 01.11.2024.
[3] Geändert durch Gesetz zur Korrektur schwebender Änderungen im Passgesetz, im Personalausweisgesetz und im eID-Karte-Gesetz vom 23.10.2024. Anzuwenden ab 01.11.2024.
[4] Nr. 5 angefügt durch Gesetz zur Korrektur schwebender Änderungen im Passgesetz, im Personalausweisgesetz und im eID-Karte-Gesetz vom 23.10.2024. Anzuwenden ab 01.11.2024.

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