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Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz / § 27a Ereignisse von landesweiter Tragweite

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1Die oberste Katastrophenschutzbehörde kann bei einem Katastrophenfall, einem außergewöhnlichen Ereignis oder einem Katastrophenvoralarm Eintritt und Ende der landesweiten Tragweite dieses Ereignisses feststellen. 2Die landesweite Tragweite liegt vor, wenn mehr als die Hälfte der Bezirke von dem Ereignis betroffen ist oder mehr als die Hälfte der Einheiten eines Fachdienstes für die Vorbereitung der Bekämpfung oder die Bekämpfung des Ereignisses benötigt wird. 3Ist der Eintritt eines Ereignisses von landesweiter Tragweite nach Satz 1 festgestellt, so kann die oberste Katastrophenschutzbehörde eine von § 16 Abs. 1 und 3 abweichende Unterstellung von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes anordnen. 4Ist der Eintritt eines Katastrophenfalls von landesweiter Tragweite nach Satz 1 festgestellt, so bestimmt die oberste Katastrophenschutzbehörde, in welchen Bezirken sie selbst oder eine von ihr bestimmte Landesbehörde die zentrale Leitung der Bekämpfung des Ereignisses oder der Vorbereitung der Bekämpfung übernimmt. 5Ist der Eintritt eines außergewöhnlichen Ereignisses oder eines Katastrophenvoralarms von landesweiter Tragweite festgestellt, so kann die oberste Katastrophenschutzbehörde bestimmen, in welchen Bezirken sie selbst oder eine von ihr bestimmte Landesbehörde die zentrale Leitung der Bekämpfung des Ereignisses oder der Vorbereitung der Bekämpfung übernimmt. 6In den nach Satz 4 oder 5 bestimmten Bezirken nimmt die oberste Katastrophenschutzbehörde die Aufgaben des § 20 Abs. 2 sowie der §§ 22, 25, 26, 28 und 29 selbst wahr oder lässt diese durch eine von ihr bestimmte Landesbehörde, die unteren Katastrophenschutzbehörden oder andere Personen oder Stellen wahrnehmen. 7In den nicht nach Satz 4 oder 5 bestimmten Bezirken bleiben die Aufgaben der unteren Katastro...

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