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Niedersächsisches Datenschutzgesetz / § 51 Auskunft

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(1) 1Der Verantwortliche hat betroffenen Personen auf Antrag Auskunft zu erteilen über

 

1.

die personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, und die Kategorie, zu der sie gehören,

 

2.

den Zweck und die Rechtsgrundlage der Verarbeitung,

 

3.

die verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten,

 

4.

die Empfänger oder die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind, und

 

5.

die für die Daten geltende Speicherdauer oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer.

2Der Verantwortliche hat die betroffene Person auf ihre Rechte auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Verantwortlichen und das Bestehen des Rechts nach § 55, die von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz geleitete Behörde anzurufen, hinzuweisen und deren Kontaktdaten mitzuteilen.

 

(2) Absatz 1 gilt nicht für personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Gewährleistung der Datensicherheit oder der Datenschutzkontrolle verarbeitet werden, wenn eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist und die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

 

(3) 1Der Verantwortliche kann die Auskunftserteilung einschränken oder ablehnen, soweit und solange

 

1.

die Auskunft die Erfüllung der in § 23 bezeichneten Aufgaben gefährden würden,

 

2.

die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes einen Nachteil bereiten würde oder

 

3.

die Auskunft die Interessen einer anderen Person an der Geheimhaltung gefährden würde,

es sei denn, das Informationsinteresse der betroffenen Person überwiegt das Interesse an der Verme...

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