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Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein / § 54 Verhandlung und Beschlußfassung der Einigungsstelle

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(1) 1Die Verhandlung der Einigungsstelle ist nicht öffentlich. 2Der nach § 52 Abs. 5 oder 6 beteiligten Dienststelle und Personalvertretung ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 3Im Einvernehmen mit den Beteiligten kann die Äußerung in Textform[1] [Bis 31.12.2025: schriftlich] erfolgen.

 

(2) 1Auf Antrag von zwei Mitgliedern der Einigungsstelle kann eine sachverständige Person, die auch einer in der beteiligten Dienststelle vertretenen Gewerkschaft oder einem Arbeitgeberverband angehören kann, an der Sitzung der Einigungsstelle für die Dauer der Verhandlung beratend teilnehmen. 2§ 30 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

 

(3) 1Die Einigungsstelle entscheidet nach mündlicher Beratung durch Beschluß. 2Er wird von den Mitgliedern der Einigungsstelle mit Stimmenmehrheit gefaßt. 3Der Beschluß muß sich unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 2 Abs. 2 und 3 im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Haushaltsrechtes, halten. 4Er soll innerhalb von zwanzig Arbeitstagen nach Anrufung der Einigungsstelle ergehen.

 

(4) 1Der Beschluß ist schriftlich abzufassen und zu begründen und von dem unparteiischen Mitglied zu unterzeichnen. 2Er ist den Beteiligten nach Absatz 1 Satz 2 unverzüglich zu übersenden. 3Die Übersendung kann in geeigneter digitaler Form erfolgen.[2] 4Der Beschluß ist für die Beteiligten bindend in den Fällen

 

1.

Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage,

 

2.

Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten,

 

3.

Gestaltung der Arbeitsplätze,

 

4.

Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen,

 

5.

Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Dienstbezüge und Arbeitsentgelte,

 

6.

Aufstellung des Urlaubsplanes, ...

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