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Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein / § 52 Mitbestimmungsverfahren

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(1) 1Eine der Mitbestimmung des Personalrates unterliegende Maßnahme kann nur mit seiner Zustimmung getroffen werden. 2Formelle Erklärungen der Beteiligten im Rahmen des Mitbestimmungsverfahrens nach Absatz 2 bis 10 unterliegen der Textform.[2]

 

(2) 1Unbeschadet des § 49 Absatz 1[3] [Bis 31.12.2025: § 49] unterrichtet die Dienststellenleitung den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung. 2Der Personalrat kann verlangen, daß die Dienststellenleitung die beabsichtigte Maßnahme begründet. 3Der Personalrat hat über die beantragte Zustimmung zu beschließen und den Beschluß der Dienststellenleitung innerhalb von zehn Arbeitstagen mitzuteilen. 4In dringenden Fällen kann die Dienststellenleitung diese Frist auf fünf Arbeitstage abkürzen. 5Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der genannten Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe [Bis 31.12.2025: schriftlich] [4] verweigert. 6Soweit der Personalrat dabei Beschwerden oder Behauptungen tatsächlicher Art vorträgt, die für Beschäftigte ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, hat die Dienststelle den Beschäftigten Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die Äußerungen sind zu dokumentieren[5] [Bis 31.12.2025: aktenkundig zu machen].

 

(3) 1Kommt in der Landesverwaltung zwischen der Leitung einer nachgeordneten Dienststelle und dem Personalrat eine Einigung nicht zustande, so kann die Dienststellenleitung oder der Personalrat die Angelegenheit innerhalb von zehn Arbeitstagen auf dem Dienstweg der übergeordneten Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, vorlegen. 2Die Dienststellenleitung der übergeordneten Dienststelle hat die Stufenvertretung unverzüglich zu unterrichten und kann ihre Zustimmung beantragen. 3Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

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