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Mineralölsteuergesetz [außer Kraft: 1.8.2006/31.12.2006] ... / § 26 Verkehrs- und Verwendungsbeschränkung, Steueraufsicht

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(1) 1Rohes Erdöl darf im Steuergebiet an den Erdölbevorratungsverband zur Erfüllung der Verbandszwecke abgegeben werden. 2Im übrigen darf es nur an Mineralölherstellungsbetriebe, deren Inhabern eine Erlaubnis nach § 6 Abs. 2 erteilt ist, und an solche Betriebe abgegeben werden, die es unter Voraussetzungen verwenden, unter denen nach § 4 Mineralöl steuerfrei verwendet werden darf.

 

(2) 1Der Steueraufsicht unterliegt

 

1.

wer Mineralöl herstellt, in das Steuergebiet verbringt, vertreibt, lagert, befördert oder verwendet,

 

2.

wer als Beauftragter nach § 15 Abs. 7 und § 21 Abs. 5 tätig ist.

2Die Amtsträger sind befugt, im öffentlichen Verkehr jederzeit, in Betriebsräumen und auf Betriebsgrundstücken während der Geschäfts- und Arbeitszeit unentgeltliche Proben aus Kraftfahrzeugtanks oder anderen Behältnissen zu entnehmen. 3Zur Probenahme dürfen die Amtsträger Fahrzeuge anhalten. 4Die Betroffenen haben sich auszuweisen, die Herkunft des Mineralöls anzugeben und bei der Probenahme die erforderliche Hilfe zu leisten.

 

(3) 1Mineralöl, das im Steuergebiet unter Verwendung steuerfreien Mineralöls hergestellt worden ist, darf nicht als Kraft- oder Heizstoff oder zur Herstellung solcher Stoffe verwendet werden. 2Wird dagegen verstoßen, entsteht die Steuer nach dem zutreffenden Steuersatz des § 2 oder § 3. 3Steuerschuldner ist, wer das Mineralöl zu einem nicht zugelassenen Zweck verwendet. 4Die Steuer ist sofort zu entrichten. 5Satz 1 gilt nicht für die Verwendung von Schmierstoffen zur Herstellung von Zweitaktergemischen.

 

(4) 1Mineralöl nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 7, das in § 3 Abs. 2 Satz 2 genannte Kennzeichnungsstoffe enthält, darf mit anderem Mineralöl nicht gemischt werden, soweit dies nicht auf Grund von § 31 Abs. 2 Nr. 9 Buchstabe b zugelassen ist. 2Es darf in anderen ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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