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Mineralölsteuergesetz [außer Kraft: 1.8.2006/31.12.2006] ... / § 3 Steuerermäßigungen, Begriffsbestimmungen

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(1)[1] Als Kraftstoff dürfen vorbehaltlich des § 12 verwendet werden

 

1.

Flüssiggase nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 unvermischt mit anderen Mineralölen

 

a)

zum Antrieb von Verbrennungsmotoren in Fahrzeugen bis zum 31. Dezember 2009 zum ermäßigten Steuersatz von 180,32 Euro[2] [Bis 31.12.2003: 161 Euro] für 1 000 kg,

 

b)

in anderen Fällen zum ermäßigten Steuersatz von 409 Euro für 1 000 kg,

 

2.

Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 zum Antrieb von Verbrennungsmotoren in Fahrzeugen bis zum 31. Dezember 2020 zum ermäßigten Steuersatz von 13,90 Euro[3] [Bis 31.12.2003: 12,40 Euro] für 1 MWh.

Von 2000 bis 2002:

(1) Als Kraftstoff dürfen vorbehaltlich des § 12 verwendet werden

1.

Flüssiggase nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 unvermischt mit anderen Mineralölen

a)

zum Antrieb von Verbrennungsmotoren in Fahrzeugen bis zum 31. Dezember 2009

vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2000 zum ermäßigten Steuersatz

von 270,50 Deutsche Mark für 1 000 kg,

vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2001 zum ermäßigten Steuersatz

von 285,30 Deutsche Mark für 1 000 kg,

vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2002 zum ermäßigten Steuersatz

on 153,40 Euro für 1 000 kg,

vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2009 zum ermäßigten Steuersatz

von 161,00 Euro für 1 000 kg,

b)

in anderen Fällen

vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2000 zum ermäßigten Steuersatz

von 687,50 Deutsche Mark für 1 000 kg,

vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2001 zum ermäßigten Steuersatz

von 725,00 Deutsche Mark für 1 000 kg,

vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2002 zum ermäßigten Steuersatz

von 389,90 Euro für 1 000 kg;

ab 1. Januar 2003 zum ermäßigten Steuersatz von 409,00 Euro für 1 000 kg,

2.

Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 zum Antrieb von Verbrennungsmotoren in Fahrzeugen bis ...

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Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)

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