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Mineralölsteuergesetz [außer Kraft: 1.8.2006/31.12.2006] ... / § 31 Ermächtigungen

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(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durchführung des Gesetzes nach Maßgabe

 

1.

der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 (ABl. EG Nr. L 76 S. 1),

 

2.

der Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 (ABl. EG Nr. L 316 S. 12),

 

3.

der Richtlinie 92/82/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 (ABl. EG Nr. L 316 S. 19),

 

4.

der Richtlinie 92/108/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 (ABl. EG Nr. L 390 S. 124) und

 

5.

der Richtlinie 94/74/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 (ABl. EG Nr. L 365 S. 46)

durch Rechtsverordnung die Begriffe des § 1 Abs. 2 und des § 2 Abs. 1 näher zu bestimmen.

 

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung des Gesetzes durch Rechtsverordnung

 

1.

bei Änderungen des Artikels 2 Abs. 4 der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Richtlinie die nach § 1 Abs. 2 Satz 2 anzuwendende Fassung der Kombinierten Nomenklatur neu zu bestimmen und im übrigen den Wortlaut des Gesetzes sowie der Durchführungsverordnungen der geänderten Nomenklatur anzupassen, soweit sich hieraus steuerliche Änderungen nicht ergeben,

 

2.

für die Anwendung dieses Gesetzes das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft (§§ 12, 17 Abs. 1) gemäß Artikel 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung zu definieren,

 

3.

nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten Richtlinien

 

a)

zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen [214: 52] Folgenglied-Hinweis: Umsetzung prüfen vorbehaltlich der Nummer 13 Bestimmungen zu § 2 Abs. 2 und zu den §§ 14 bis 22 und 24 bis 27, insbesondere über das Verfahren der Beförderung unter Steueraussetzung, die Sicherheitsleistung und das Verfahren bei Erlaß, Erstattung und Vergütung der Steuer, zu...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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  • Landeskommunalbesoldungsgesetz Baden-Württemberg / §§ 1 - 6 1. Abschnitt Besoldung
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