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Lohnsteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2026 / H 40.1 Bemessung der Lohnsteuer nach besonderen Pauschsteuersätzen (§ 40 Abs. 1 EStG)

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Berechnung des durchschnittlichen Steuersatzes

Die in R 40.1 Abs. 3 dargestellte Berechnung des durchschnittlichen Steuersatzes ist nicht zu beanstanden (>BFH vom 11.03.1988 – VI R 106/84, BStBl II S. 726). Kinderfreibeträge sind nicht zu berücksichtigen (>BFH vom 26.07.2007 – VI R 48/03, BStBl II S. 844).

Beispiel:

  1. Der Arbeitgeber ermittelt für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer

    a) den durchschnittlichen Betrag der pauschal zu besteuernden Bezüge mit 550 €,
    b)

    die Zahl der betroffenen Arbeitnehmer

    • in den Steuerklassen I, II und IV mit 20,
    • in der Steuerklasse III mit 12 und
    • in den Steuerklassen V und VI mit 3,
    c) die Summe der Jahresarbeitslöhne der betroffenen Arbeitnehmer nach Abzug aller Freibeträge mit 610.190 €; dies ergibt einen durchschnittlichen Jahresarbeitslohn von (610.190 € : 35 =) 17.434 €.
  2. Die Erhöhung des durchschnittlichen Jahresarbeitslohns um den auf 648 € aufgerundeten Durchschnittsbetrag (>R 40.1 Abs. 3 Satz 7 zweiter Halbsatz) der pauschal zu besteuernden Bezüge ergibt für diesen Betrag folgende Jahreslohnsteuerbeträge:

    • in der Steuerklasse I = 160 €,
    • in der Steuerklasse III = 80 €,
    • in der Steuerklasse V = 180 €.
  3. Die durchschnittliche Steuerbelastung der pauschal zu besteuernden Bezüge ist hiernach wie folgt zu berechnen:

    20 x 160 + 12 x 80 + 3 x 180 = 20,7 %
    35 x 648
  4. Der Pauschsteuersatz beträgt demnach

    100 x 20,7 = 26,1 %
    100 – 20,7

Bindung des Arbeitgebers an den Pauschalierungsbescheid

Der Arbeitgeber ist an seinen rechtswirksam gestellten Antrag auf Pauschalierung der Lohnsteuer gebunden, sobald der Lohnsteuer-Pauschalierungsbescheid wirksam wird (>BFH vom 05.03.1993 – VI R 79/91, BStBl II S. 692).

Bindung des Finanzamts an den Pauschalierungsbescheid

Wird auf den Einspruch des Arbeitgebers ein gegen ihn ergangener Lohnsteuer-Pauschalierungsb...

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