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Lohnsteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2016

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Zu § 1 EStG

H 1 Steuerpflicht

Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht und unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag

>R 1 EStR, H 1a EStH

Zu § 2 EStG

H 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen

>R 2 EStR, H 2 EStH

Zu § 3 Nr. 1, 2 EStG

H 3.0 Steuerfreie Einnahmen

Steuerbefreiungen nach anderen Gesetzen und nach Verträgen

>R 3.0 EStR, H 3.0 EStH

Zwischenstaatliche Vereinbarungen

>BMF vom 18.3.2013 (BStBl I S. 404)

H 3.2 Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (§ 3 Nr. 2 EStG)

Zahlungen des Arbeitgebers an die Agentur für Arbeit

Leistet der Arbeitgeber auf Grund des gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 115 SGB X eine Lohnnachzahlung unmittelbar an die Arbeitsverwaltung, führt dies beim Arbeitnehmer zum Zufluss von Arbeitslohn (>BFH vom 15.11.2007 – BStBl 2008 II S. 375). Sind die Voraussetzungen von R 3.2 Abs. 1 Satz 2 nicht erfüllt, d. h. liegt kein Konkurs-, Gesamtvollstreckungs- oder Insolvenzverfahren vor, sind die Zahlungen des Arbeitgebers steuerpflichtiger Arbeitslohn (>BFH vom 16.3.1993 – BStBl II S. 507); in diesen Fällen ist R 39b.6 Abs. 3 zu beachten.

Zu § 3 Nr. 4 EStG

H 3.4 Überlassung von Dienstkleidung und anderen Leistungen an bestimmte Angehörige des öffentlichen Dienstes (§ 3 Nr. 4 EStG)

(unbesetzt)

Zu § 3 Nr. 5 EStG

H 3.5 Geld- und Sachbezüge an Wehrpflichtige und Zivildienstleistende (§ 3 Nr. 5 EStG)

Beispiele

Zu den nach § 3 Nr. 5 EStG steuerfreien Geld- und Sachbezügen gehören insbesondere

  • der Wehrsold nach § 2 Abs. 1 WSG;
  • die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung nach § 6 WSG;
  • Dienstgeld bei Kurzwehrübungen bis zu drei Tagen anstelle des Wehrsolds nach § 8 WSG;
  • die an Reservisten der Bundeswehr nach dem WSG gezahlten Bezüge einschl. des Zuschlags für Reserveunteroffiziere (§ 8b WSG) und Reserveoffiziere (§ 8h WSG);
  • das Taschengeld oder vergleichbare Geldleistungen, das Personen gezahlt wird, die einen in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d EStG genannten Freiwilligendienst leisten.

Zu den nach anderen Vorschriften steuerfreien Geld- und Sachbezügen gehören insbesondere

  • der doppelte Wehrsold bei Verwendung im Ausland nach § 2 Abs. 2 WSG (§ 3 Nr. 64 EStG);
  • die unentgeltliche Verpflegung im Einsatz (§ 3 Nr. 4 Buchstabe c EStG);
  • die unentgeltliche Unterkunft im Rahmen einer beruflichen Auswärtstätigkeit ...

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    • Gerichtsvollzieherordnung / §§ 14 - 18 B. Örtliche Zuständigkeit
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