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Laufbahnverordnung Schleswig-Holstein / § 6 Laufbahnwechsel

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(1) 1Besitzt die Beamtin oder der Beamte nicht die Befähigung für die neue Laufbahn, ist ein Laufbahnwechsel nach § 24 LBG durch Entscheidung der für die Gestaltung der Laufbahn zuständigen obersten Landesbehörde zulässig. 2Dabei sind die für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse durch Fortbildung oder andere Qualifizierungsmaßnahmen zu erwerben (Einführung), soweit sie nicht aufgrund der erfolgreichen Wahrnehmung von Tätigkeiten, die mit den Anforderungen der neuen Laufbahn vergleichbar sind, oder durch Qualifizierungsmaßnahmen erworben worden sind.

 

(2) 1Bei der Entscheidung sind, soweit dies unter Berücksichtigung der bisherigen Laufbahnbefähigung, der bisher wahrgenommenen hauptberuflichen Tätigkeiten und aller bisherigen Qualifizierungsmaßnahmen erforderlich ist, die Dauer einer Einführungszeit und notwendige Qualifizierungsmaßnahmen als Auflage festzulegen. 2Die Entscheidung über den Laufbahnwechsel soll vor Einstellung, Versetzung oder Umsetzung der Beamtin oder des Beamten auf einen Dienstposten der anderen Laufbahn eingeholt werden. 3Bei positiver Entscheidung über den Laufbahnwechsel wird die Befähigung für die neue Laufbahn mit Zugang der Mitteilung des Dienstherrn an die Beamtin oder den Beamten festgestellt.

 

(3) 1Im Falle einer unter Auflagen erteilten Entscheidung ist auf Grundlage der nach § 39 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 erstellten Beurteilung am Ende der Einführungszeit von der obersten Dienstbehörde festzustellen, ob die Auflagen erfüllt wurden und sich die Beamtin oder der Beamte in der neuen Laufbahn bewährt hat. 2Kann die Bewährung nicht festgestellt werden, tritt die Beamtin oder der Beamte in seine bisherige Laufbahn zurück. 3Eine Zulassung zum Aufstieg nach §§ 25 bis 27a oder zu einem Qualifizierungsver...

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