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Laufbahnverordnung Schleswig-Holstein / § 26 Schnellaufstieg

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1Beamtinnen und Beamte, die eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 39 HSG, soweit erforderlich und zulässig nach Bestehen der nach § 39 Absatz 2 Satz 3 HSG vorgeschriebenen Hochschuleignungsprüfung, nachweisen und die Laufbahnprüfung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 für das zweite Einstiegsamt mindestens mit der Note "gut" bestanden haben, können frühestens ein Jahr und sechs Monate, spätestens drei Jahre nach der Prüfung zum Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn derselben Fachrichtung der Laufbahngruppe 2 für das erste Einstiegsamt zugelassen werden, wenn sie mit der höchsten Bewertungsstufe beurteilt worden sind. 2Die in Satz 1 geregelte Frist von drei Jahren verlängert sich um insgesamt höchstens drei Jahre bei Zeiten

 

1.

eines Beschäftigungsverbotes nach der Mutterschutzverordnung vom 12. Februar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 51),

 

2.

der Inanspruchnahme von Elternzeit nach der Elternzeitverordnung in der Fassung vom 18. Dezember 2001(GVOBl. Schl.-H. 2022, S. 6, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Dezember 2025 (GVOBl. Schl.-H. 2025/167), oder

 

3.

der Inanspruchnahme von Urlaub ohne Dienstbezüge nach § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 LBG,

wenn aus diesem Grund die Zulassung nicht möglich war. 3Die in Satz 1 geregelte Frist von einem Jahr und sechs Monaten verkürzt sich auf höchstens sechs Monate, wenn Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit nach § 19 Absatz 2 Satz 2 LBG angerechnet worden sind. 4§ 25 Absatz 3 bis 6 gilt entsprechend.

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