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Laufbahnverordnung Schleswig-Holstein / § 10a Qualifizierung für Ämter der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt durch Weiterbildungslehrgang

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(1) 1Beamtinnen und Beamte, die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit innehaben, können in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 oder, sofern die Voraussetzungen des § 3 Absatz 5 Satz 2 ALVO erfüllt sind, in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt befördert werden, wenn sie

 

1.

einen für die Laufbahn geeigneten, von der für die Gestaltung der Laufbahn zuständigen obersten Landesbehörde bestimmten und mit einer Prüfung abschließenden Weiterbildungslehrgang mit einem Mindestumfang von 360 Stunden erfolgreich absolviert und

 

2.

sich nach erfolgreichem Abschluss des Weiterbildungslehrgangs in einer Bewährungszeit von zwei Jahren in Aufgaben mindestens der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt bewährt haben.

2Die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde regelt Einzelheiten des Weiterbildungslehrgangs und der abschließenden Prüfung in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung.

 

(2) 1Die Zulassung und Entsendung zum Weiterbildungslehrgang nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfolgt durch die oberste Dienstbehörde und setzt voraus, dass die Beamtinnen und Beamten

 

1.

den Nachweis einer breiten Verwendung in mindestens zwei Dienstposten unterschiedlicher Aufgabengebiete für eine Dauer von jeweils mindestens zwei Jahren erbracht haben,

 

2.

eine mindestens im Statusamt der Besoldungsgruppe A 11 erteilte Regelbeurteilung mit der höchsten Bewertungsstufe erhalten haben und

 

3.

eine Empfehlung zur Teilnahme am Weiterbildungslehrgang in der aktuellen Regelbeurteilung erhalten haben.

2Der Zulassung zum Weiterbildungslehrgang soll ein Auswahlverfahren vorausgehen.

 

(3) Nach erfolgreichem Absolvieren des Weiterbildungslehrgangs werden die Beamtinnen und Be...

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