§ 83 Festsetzung und vorläufige Sicherung von Überschwemmungsgebieten (zu § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1 [Bis 17.05.2021: 2] ) 1Die Festsetzung erfolgt durch ordnungsbehördliche Verordnung der zuständigen Behörde. 2Die Verordnung nach Satz 1 ist unbefristet; § 32 des Ordnungsbehördengesetzes findet keine Anwendung. 3Die zuständige Behörde legt den Entwurf der Verordnung und die Karten des Überschwemmungsgebiets für die Dauer von zwei Monaten zur Einsicht durch jedermann öffentlich aus und weist durch ortsübliche Bekanntmachung [Bis 17.05.2021: in ihrem Amtsblatt] auf die Auslegung und die Möglichkeit der Stellungnahme hin. 4Die zuständige Behörde veranlasst, dass die Gemeinden, auf deren Gebiet sich das Überschwemmungsgebiet erstreckt, die Unterlagen nach Satz 3 für zwei Monate auslegen. 5Im Übrigen ist § 73 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
(2 [Bis 17.05.2021: 3] ) 1Als festgesetzte Überschwemmungsgebiete gelten, ohne dass es einer weiteren Festsetzung bedarf,
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Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und |
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Gebiete, die auf der Grundlage einer Planfeststellung oder Plangenehmigung für die Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden. |
1Die Überschwemmungsgebiete nach Satz 1 werden in Karten mit deklaratorischer Bedeutung eingetragen. 2Die zuständige Behörde legt die Karten des Überschwemmungsgebiets für die Dauer von zwei Monaten zur Einsicht durch jedermann öffentlich aus und weist auf die Auslegung durch ortsübliche Bekanntmachung hin.
(3 [Bis 17.05.2021: 4] ) 1Die zuständige Behörde legt die Karte eines Überschwemmungsgebiets nach § 76 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, das bereits ermittelt, aber noch nicht festgesetzt ist, zur vorläufigen Sicherung für die Dauer von vier Wochen öffentlich aus und weist auf die Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung hin. 2Für Gebiete nach Satz 1 gilt § 84 entsprechend. 3Die vorläufige Sicherung endet mit Inkrafttreten der förmlichen Festsetzung des Überschwemmungsgebietes oder Einstellung des Festsetzungsverfahrens, spätestens jedoch fünf Jahre nach der öffentlichen Bekanntmachung.
§ 84 Besondere Bestimmungen für Überschwemmungsgebiete (zu § 78 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) 1Bei Vorhaben nach § 78 Absatz 4 Satz 1 [Bis 17.05.2021: Absatz 1 Satz 1 Nummer 2] des Wasserhaushaltsgesetzes, die nach anderen Rechtsvorschriften einer Genehmigung oder einer sonstigen Zulassung bedürfen und bei deren Erteilung auch die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 78 Absatz 5 [Bis 17.05.2021: Absatz 3 Satz 1] des Wasserhaushaltsgesetzes zu prüfen sind, schließt die Genehmigung oder sonstige Zulassung auch die Genehmigung nach § 78 Absatz 5 [Bis 17.05.2021: Absatz 3 Satz 1] des Wasserhaushaltsgesetzes ein. 2Die zuständige Behörde hat im Einvernehmen mit der für die Genehmigung nach § 78 Absatz 5 [Bis 17.05.2021: Absatz 3] des Wasserhaushaltsgesetzes zuständigen Behörde zu entscheiden.
(2) 1Der zeitgleiche Ausgleich des Verlusts von verlorengehendem Rückhalteraum nach § 78 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe a [Bis 17.05.2021: Absatz 3 Nummer 1] des Wasserhaushaltsgesetzes kann bei kleinen Eingriffen über ein Hochwasserschutzregister mit Maßnahmen zur Schaffung von Rückhalteraum zum Ausgleich erfolgen. 2Das Hochwasserschutzregister führt die zuständige Behörde. 3Das für Umwelt zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Hochwasserschutzregister zu regeln, insbesondere
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das Anlegen und Führen des Hochwasserschutzregisters, |
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die Durchführung des Ausgleichs im Einzelfall und |
(3) 1In festgesetzten Überschwemmungsgebieten sind
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Anlagen zur Trinkwasserversorgung so zu errichten und zu betreiben, dass sie auch bei Hochwasser so betrieben werden können, dass die Anforderungen der Trinkwasserverordnung gesichert eingehalten werden, es sei denn, die Versorgung wird bei Hochwasser sichergestellt durch andere Anlagen, die die Anforderung erfüllen oder außerhalb eines Überschwemmungsgebiets liegen; vorhandene Anlagen zur Wasserversorgung sind bis zum 31. Dezember 2016 entsprechend nachzurüsten; |
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Abwasseranlagen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik hochwassersicher zu errichten und zu betreiben; vorhandene Abwasseranlagen sind bis zum 31. Dezember 2027 [Bis 17.05.2021: 20... |