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Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen / §§ 83 - 85 Unterabschnitt 2 Überschwemmungsgebiete

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§ 83 Festsetzung und vorläufige Sicherung von Überschwemmungsgebieten (zu § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1)[1]

 

(1) Überschwemmungsgebiete nach § 76 Absatz 2 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes sind auch solche Gebiete, die für Zwecke der Rückhaltung von Hochwasser oder der Hochwasserentlastung rückgewinnbar sind.

 

(1[2] [Bis 17.05.2021: 2] ) 1Die Festsetzung erfolgt durch ordnungsbehördliche Verordnung der zuständigen Behörde. 2Die Verordnung nach Satz 1 ist unbefristet; § 32 des Ordnungsbehördengesetzes findet keine Anwendung. 3Die zuständige Behörde legt den Entwurf der Verordnung und die Karten des Überschwemmungsgebiets für die Dauer von zwei Monaten zur Einsicht durch jedermann öffentlich aus und weist durch ortsübliche Bekanntmachung [Bis 17.05.2021: in ihrem Amtsblatt] [3] auf die Auslegung und die Möglichkeit der Stellungnahme hin. 4Die zuständige Behörde veranlasst, dass die Gemeinden, auf deren Gebiet sich das Überschwemmungsgebiet erstreckt, die Unterlagen nach Satz 3 für zwei Monate auslegen. 5Im Übrigen ist § 73 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

 

(2[4] [Bis 17.05.2021: 3] ) 1Als festgesetzte Überschwemmungsgebiete gelten, ohne dass es einer weiteren Festsetzung bedarf,

 

1.

Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und

 

2.

Gebiete, die auf der Grundlage einer Planfeststellung oder Plangenehmigung für die Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden.

1Die Überschwemmungsgebiete nach Satz 1 werden in Karten mit deklaratorischer Bedeutung eingetragen. 2Die zuständige Behörde legt die Karten des Überschwemmungsgebiets für die Dauer von zwei Monaten zur Einsicht durch jedermann öffentlich aus und weist auf die Auslegung durch ortsübliche Bekanntmachung hin.

 

(3...

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