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Landespersonalvertretungsgesetz Brandenburg / § 67 Mitbestimmung in Angelegenheiten des Arbeits- und Gesundheitsschutzes

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Der Personalrat hat in folgenden Angelegenheiten des Arbeits- und Gesundheitsschutzes mitzubestimmen:

 

1.

Bestellung und Abberufung von Vertrauens- und Betriebsärzten sowie Sicherheitsfachkräften,

 

2.

Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und sonstigen Gesundheitsschädigungen,

 

3.

Grundsätze des behördlichen oder betrieblichen Gesunderhaltungs- sowie Gesundheits- und Eingliederungsmanagements.

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