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Landesbesoldungsgesetz Nordrhein-Westfalen / § 29 Bemessung des Grundgehalts

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(1) 1Das Grundgehalt wird, soweit die Landesbesoldungsordnung nicht feste Gehälter vorsieht, nach Stufen (Erfahrungsstufen) bemessen. 2Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Zeiten mit dienstlicher Erfahrung und der Leistung.

 

(2) 1Mit der ersten Ernennung in ein Beamtenverhältnis mit Anspruch auf Dienstbezüge im Geltungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der ersten mit einem Grundgehaltsbetrag ausgewiesenen Stufe der maßgeblichen Besoldungsgruppe (Anfangsgrundgehalt) festgesetzt, soweit nicht berücksichtigungsfähige Zeiten nach § 30 Absatz 1 anerkannt werden. 2Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem das Beamtenverhältnis begründet wird. 3Ausgehend von diesem Zeitpunkt beginnt der Stufenaufstieg. 4Frühere Dienstzeiten mit Anspruch auf Dienstbezüge in einem Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 31 Absatz 1) im Geltungsbereich des Grundgesetzes führen zu einer Vorverlegung des Beginns des Stufenaufstiegs auf den Zeitpunkt der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge, soweit in § 30 Absatz 4 nichts anderes bestimmt ist; Satz 1 zweiter Halbsatz und die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. 5Die Stufenfestsetzung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen.

 

(3) 1Das Grundgehalt steigt bis zur fünften Stufe im Abstand von zwei Jahren, bis zur neunten Stufe im Abstand von drei Jahren und darüber hinaus im Abstand von vier Jahren. 2Zeiten ohne Anspruch auf Grundgehalt verzögern den Stufenaufstieg, soweit in § 30 Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist. 3Die Zeiten nach Satz 2 werden auf volle Monate abgerundet. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten in den Fällen des Absatzes 2 Satz 4 entsprechend.

 

(4) 1Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann für Beamt...

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