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Landesbesoldungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern [bis 31.05 ... / § 15 Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen

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(1) Unbefristet gewährte Leistungsbezüge nach den § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes sind nach näherer Maßgabe des § 33 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes bis zu dem in § 33 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Vomhundertsatz des jeweiligen Grundgehaltes ruhegehaltfähig.

 

(2) 1Soweit der Vomhundertsatz nach § 33 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes nicht erreicht ist, können auch befristet gewährte Leistungsbezüge nach den § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes nach wiederholter Vergabe in der Höhe für ruhegehaltfähig erklärt werden, in der sie mindestens für die Dauer von zehn Jahren bezogen wurden. 2Bei mehreren befristeten Leistungsbezügen, die für ruhegehaltfähig erklärt worden sind, wird jeweils der für den Beamten günstigste Betrag berücksichtigt. 3Befristete, für ruhegehaltfähig erklärte Leistungsbezüge werden bei der Berechnung des Ruhegehaltes zusammen mit unbefristet gewährten Leistungsbezügen nach den § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes insgesamt bis zur Höhe des in § 33 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Vomhundertsatzes des jeweiligen Grundgehaltes berücksichtigt.

 

(3) Befristete und unbefristete Leistungsbezüge nach den § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes können in besonders begründeten Ausnahmefällen abweichend von Absatz 1 und 2 insgesamt bis zu höchstens 58,2 vom Hundert in der Besoldungsgruppe W 2 und 64,5 vom Hundert in der Besoldungsgruppe W 3 des Grundgehaltes des Beamten für ruhegehaltfähig erklärt werden.

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