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Kreditwesengesetz / § 6a Besondere Aufgaben

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(1) Liegen Tatsachen vor, die darauf schließen lassen, dass von einem Institut angenommene Einlagen, sonstige dem Institut anvertraute Vermögenswerte oder eine Finanztransaktion der Terrorismusfinanzierung nach § 89c des Strafgesetzbuchs oder der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuchs dienen oder im Falle der Durchführung einer Finanztransaktion dienen würden, kann die Bundesanstalt

 

1.

der Geschäftsführung des Instituts Anweisungen erteilen,

 

2.

dem Institut Verfügungen von einem bei ihm geführten Konto oder Depot untersagen,

 

3.

dem Institut die Durchführung von sonstigen Finanztransaktionen untersagen.

 

(2) Tatsachen im Sinne des Absatzes 1 liegen in der Regel insbesondere dann vor, wenn es sich bei dem Inhaber eines Kontos oder Depots, dessen Verfügungsberechtigten oder dem Kunden eines Instituts um eine natürliche oder juristische Person oder eine sonstige[1] [Bis 31.12.2023: nicht rechtsfähige] Personenvereinigung handelt, deren Name in die im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Terrorismus angenommene Liste des Rates der Europäischen Union zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates 2001/931/GASP vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. EG Nr. L 344 S. 93) in der jeweils geltenden Fassung aufgenommen wurde.

 

(3) Die Bundesanstalt kann Vermögenswerte, die einer Anordnung nach Absatz 1 unterliegen, im Einzelfall auf Antrag der betroffenen natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen[2] [Bis 31.12.2023: nicht rechtsfähigen] Personenvereinigung freigeben, soweit diese der Deckung des notwendigen Lebensunterhalts der Person oder ihrer Familienmitglieder, der Bezahlung von Versorgungsleistungen, Unterhaltsleistungen oder vergleichbaren Z...

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Schrifttum Achtelik, Das neue EU-Recht zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung – Eine Tour d'Horizon, BKR 2024, S. 353 ff.; Al-Jumaili, Stationen im Kampf gegen die Terrorismusbekämpfung: New York – Brüssel – Berlin, NJOZ 2008, Heft 4, ...

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