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Kapitalanlagegesellschaftengesetz [bis 01.01.2004], Zule ... / § 8f

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(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Wertpapier-Sondervermögens Wertpapier-Terminkontrakte nur veräußern, Wertpapier-Verkaufsoptionsrechte nur erwerben oder einem Dritten Wertpapier-Kaufoptionsrechte nur einräumen, wenn die den Gegenstand dieser Wertpapier-Terminkontrakte oder Optionsrechte bildenden Wertpapiere in Höhe des anzurechnenden Wertes im Sinne des § 8i Abs. 3 Satz 1 zum Zeitpunkt des Abschlusses zum Wertpapier-Sondervermögen gehören oder es sich um ein Gegengeschäft handelt.

 

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Wertpapier-Sondervermögens Wertpapier-Terminkontrakte oder Wertpapier-Kaufoptionsrechte nur erwerben oder einem Dritten Wertpapier-Verkaufsoptionsrechte nur einräumen, wenn die den Gegenstand dieser Wertpapier-Terminkontrakte oder Optionsrechte bildenden Wertpapiere für das Wertpapier-Sondervermögen erworben werden dürfen.

 

(3) 1Die für Rechnung des Wertpapier-Sondervermögens abgeschlossenen Wertpapier-Terminkontrakte oder getätigten Wertpapier-Optionsgeschäfte sind bei der Berechnung der Anlagegrenzen nach § 8a Abs. 1 mit den anzurechnenden Werten im Sinne des § 8i Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 dem Aussteller zuzurechnen, dessen Wertpapiere Gegenstand der Wertpapier-Terminkontrakte oder Optionsrechte sind. 2Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, daß die Summe der dem einzelnen Aussteller zuzurechnenden anzurechnenden Werte für Wertpapier-Terminkontrakte und Optionsrechte nach Absatz 1 sowie die Summe der dem einzelnen Aussteller zuzurechnenden anzurechnenden Werte für Wertpapier-Terminkontrakte und Optionsrechte nach Absatz 2 einschließlich der für Rechnung des Wertpapier-Sondervermögens gehaltenen Wertpapiere und Schuldscheindarlehen dieses Ausstellers jeweils die Anlagegrenzen nach § 8a Abs. 1 nich...

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