ZIELSETZUNG
1
[Paragraf 1 anzuwenden ab 1.1.2027:] Zielsetzung dieses IFRS ist es sicherzustellen, dass der erste IFRS-Abschluss eines Unternehmens und dessen Zwischenberichte, die einen Teil der in diesem ersten Abschluss erfassten Periode abdecken, hochwertige Informationen enthalten, die
| a) |
für Abschlussadressaten transparent und über alle dargestellten Perioden hinweg vergleichbar sind, |
| b) |
einen geeigneten Ausgangspunkt für die Rechnungslegung gemäß den IFRS-Rechnungslegungsstandards darstellen und |
| c) |
zu Kosten erstellt werden können, die den Nutzen nicht übersteigen. |
[Paragraf 1 anzuwenden bis 30.12.2027:] Zielsetzung dieses IFRS ist es sicherzustellen, dass der erste IFRS-Abschluss eines Unternehmens und dessen Zwischenberichte, die einen Teil der in diesem ersten Abschluss erfassten Periode abdecken, hochwertige Informationen enthalten, die
| a) |
für Abschlussadressaten transparent und über alle dargestellten Perioden hinweg vergleichbar sind, |
| b) |
einen geeigneten Ausgangspunkt für die Rechnungslegung gemäß den International Financial Reporting Standards (IFRS) darstellen und |
| c) |
zu Kosten erstellt werden können, die den Nutzen nicht übersteigen. |
ANWENDUNGSBEREICH
2
Ein Unternehmen hat diesen IFRS auf
| a) |
seinen ersten IFRS-Abschluss und |
| b) |
ggf. jeden Zwischenbericht, den es gemäß IAS 34 Zwischenberichterstattung erstellt und der einen Teil der in seinem ersten IFRS-Abschluss erfassten Periode abdeckt, anzuwenden. |
3
[Absatz anzuwenden ab 1.1.2027:] Der erste IFRS-Abschluss eines Unternehmens ist der erste Abschluss des Geschäftsjahrs, in dem das Unternehmen die IFRS durch eine in diesem Abschluss enthaltene ausdrückliche und uneingeschränkte Erklärung...