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IFRS 1 - Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards (2023)

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ZIELSETZUNG

1

[Paragraf 1 anzuwenden ab 1.1.2027:][1] Zielsetzung dieses IFRS ist es sicherzustellen, dass der erste IFRS-Abschluss eines Unternehmens und dessen Zwischenberichte, die einen Teil der in diesem ersten Abschluss erfassten Periode abdecken, hochwertige Informationen enthalten, die

 

a)

für Abschlussadressaten transparent und über alle dargestellten Perioden hinweg vergleichbar sind,

 

b)

einen geeigneten Ausgangspunkt für die Rechnungslegung gemäß den IFRS-Rechnungslegungsstandards darstellen und

 

c)

zu Kosten erstellt werden können, die den Nutzen nicht übersteigen.

[Paragraf 1 anzuwenden bis 30.12.2027:] Zielsetzung dieses IFRS ist es sicherzustellen, dass der erste IFRS-Abschluss eines Unternehmens und dessen Zwischenberichte, die einen Teil der in diesem ersten Abschluss erfassten Periode abdecken, hochwertige Informationen enthalten, die

 

a)

für Abschlussadressaten transparent und über alle dargestellten Perioden hinweg vergleichbar sind,

 

b)

einen geeigneten Ausgangspunkt für die Rechnungslegung gemäß den International Financial Reporting Standards (IFRS) darstellen und

 

c)

zu Kosten erstellt werden können, die den Nutzen nicht übersteigen.

[1] Geändert durch Verordnung (EU) 2026/338. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1.1.2027 beginnenden Geschäftsjahres.

ANWENDUNGSBEREICH

2

Ein Unternehmen hat diesen IFRS auf

 

a)

seinen ersten IFRS-Abschluss und

 

b)

ggf. jeden Zwischenbericht, den es gemäß IAS 34 Zwischenberichterstattung erstellt und der einen Teil der in seinem ersten IFRS-Abschluss erfassten Periode abdeckt, anzuwenden.

3

[Absatz anzuwenden ab 1.1.2027:][1] Der erste IFRS-Abschluss eines Unternehmens ist der erste Abschluss des Geschäftsjahrs, in dem das Unternehmen die IFRS durch eine in diesem Abschluss enthaltene ausdrückliche und uneingeschränkte Erklärung...

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