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Handelsgesetzbuch / § 289b Pflicht zur nichtfinanziellen Erklärung; Befreiungen

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§ 289b Pflicht zur nichtfinanziellen Erklärung; Befreiungen

 

(1) 1Eine Kapitalgesellschaft hat ihren Lagebericht um eine nichtfinanzielle Erklärung zu erweitern, wenn sie die folgenden Merkmale erfüllt:

 

1.

die Kapitalgesellschaft erfüllt die Voraussetzungen des § 267 Absatz 3 Satz 1,

 

2.

die Kapitalgesellschaft ist kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d und

 

3.

die Kapitalgesellschaft hat im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt.

2§ 267 Absatz 4 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. 3Wenn die nichtfinanzielle Erklärung einen besonderen Abschnitt des Lageberichts bildet, darf die Kapitalgesellschaft auf die an anderer Stelle im Lagebericht enthaltenen nichtfinanziellen Angaben verweisen.

 

(2) 1Eine Kapitalgesellschaft im Sinne des Absatzes 1 ist unbeschadet anderer Befreiungsvorschriften von der Pflicht zur Erweiterung des Lageberichts um eine nichtfinanzielle Erklärung befreit, wenn

 

1.

die Kapitalgesellschaft in den Konzernlagebericht eines Mutterunternehmens einbezogen ist und

 

2.

der Konzernlagebericht nach Nummer 1 nach Maßgabe des nationalen Rechts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Einklang mit der Richtlinie 2013/34/EU aufgestellt wird und eine nichtfinanzielle Konzernerklärung enthält.

2Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Mutterunternehmen im Sinne von Satz 1 einen gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht nach § 315b Absatz 3 oder nach Maßgabe des nationalen Rechts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Einklang mit der Richtlinie 2013/34/EU erstellt und öffentlich zugänglich macht. 3Ist eine Kapitalgesellschaft nach Satz 1 oder 2 von der Pflicht zur Erstellu...

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