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Hamburgisches Grundsteuergesetz / § 4 Grundsteuermesszahlen

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(1)[1] 1Die Grundsteuermesszahl beträgt 100 v. H. Für den Äquivalenzbetrag der Wohnflächen wird die Grundsteuermesszahl auf 70 v. H. ermäßigt. 2Für den Äquivalenzbetrag der Nutzflächen wird die Grundsteuermesszahl auf 87 v. H. ermäßigt.

Bis 31.12.2024:

(1) Die Grundsteuermesszahl beträgt 100 v. H. Für den Äquivalenzbetrag der Wohnflächen wird die Grundsteuermesszahl auf 70 v. H. ermäßigt.

 

(2) 1Die Grundsteuermesszahl für den Äquivalenzbetrag der Wohnflächen wird um 25 v. H. ermäßigt, wenn[2] [Bis 31.12.2024: soweit] eine normale Wohnlage vorliegt. 2Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Zwecke der Grundsteuer ein Verzeichnis für gute und normale Wohnlagen zu erlassen. 3Weisen Steuerpflichtige eine andere Wohnlage nach, so ist diese anzusetzen. 4Sofern keine Wohnlage aus der Rechtsverordnung nach Satz 2 ermittelbar ist, wird eine normale Wohnlage vermutet.

 

(3)[3] Die Grundsteuermesszahlen für die Äquivalenzbeträge der Gebäudeflächen werden um 25 v.H. ermäßigt, wenn ein Baudenkmal nach § 4 Absatz 2 Satz 1 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) vom 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142), geändert am 26. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 380, 384), in der jeweils geltenden Fassung die gesamte wirtschaftliche Einheit prägt oder ein Ensemble nach § 4 Absatz 3 DSchG vorliegt.

Bis 28.06.2022:

(3) Die Grundsteuermesszahlen für die Äquivalenzbeträge der Gebäudeflächen werden um 25 v. H. ermäßigt, wenn ein Baudenkmal nach § 4 Absatz 2 Satz 1 oder ein Ensemble nach § 4 Absatz 3 des Denkmalschutzgesetzes vom 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142), geändert am 26. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 380, 384), in der jeweils geltenden Fassung vorliegt.

 

(4) Die Grundsteuermesszahl für den Äquivalenzbetrag der Wohnflächen wird um 25 v. H. ermäßigt, soweit die Wohnflächen

 

1.

den Bindungen nach § 10 Absatz 3 in Verbind...

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