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FG Hamburg Urteil vom 13.11.2024 - 3 K 176/23

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Revision eingelegt (BFH II R 15/25)

Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsteuer: Keine verfassungsrechtlichen Zweifel an dem Flächen/Wohnlagenmodell des Hamburger Grundsteuergesetzes - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: II R 15/25)

Leitsatz (amtlich)

1. Das Hamburgische Grundsteuergesetz (HmbGrStG) ist im Hinblick auf die Bewertungsebene verfassungsgemäß.

2. Die Hamburgische Grundsteuer ist eine Steuer im finanzverfassungsrechtlichen Sinn. Die Rechtfertigung der Grundsteuer mit nicht gedeckten Kosten öffentlicher Infrastrukturaufwendungen begründet kein Gegenleistungsverhältnis zwischen dem steuerpflichtigen Grundbesitzer und der Gebietskörperschaft, die die Infrastruktur zur Verfügung stellt.

3. Wird eine Steuer als Objektsteuer für Grundbesitz erhoben, handelt es sich auch dann um eine Grundsteuer im kompetenzrechtlichen Sinn der Finanzverfassung, wenn sie wertunabhängig nach Grundbesitzflächen (Flächenmodell) bemessen wird.

4. Unter Berücksichtigung des großen Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers bei der Auswahl des Belastungsgrunds einer Steuer (ständige Rechtsprechung des BVerfG) kann mit der Grundsteuer das (bloße) Innehaben von Grundbesitz belastet werden.

5. Grundstücks- und Gebäudeflächen sind prinzipiell geeignet, den Belastungsgrund "Innehaben von Grundbesitz" zu erfassen und in der Relation realitäts- und damit gleichheitsgerecht im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG zu bemessen.

6. Es bestehen keine Bedenken, Gebäudeflächen gegenüber Grundstücksflächen um den Faktor 12,5 höher zu besteuern.

7. Bei einem etwaigen Belastungsgrund "Möglichkeit zur Nutzung der öffentlichen Infrastruktur" bestehen, jedenfalls bei einem Erhebungsgebiet wie dem Stadtstaat Hamburg, das insgesamt einen städtischen Ballungsraum darstellt, keine durchgreifenden Bedenken dagegen, Grund...

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